-- Als ertheilen wir euch in mittelst
diese instruction, ihr wollet beklagten
ieder Zeit mit Sanfftmuth u. Gelindigkeit be-
gegnen, auch wenn es Gelegenheit giebt,
ihn zuermahnen, es mit solcher theologischen
prudence bewerckstelligen, damit beklag-
ter nicht noch mehr irritiret, oder von eurem
geistl. Amt zu abhorriren veranlaßet, sondern
zu gutem Vertrauen gegen euch und andere
in dem öffentl. Lehr-Amt stehende Personen
bewogen werde. Wobey ihr sowohl privatim
als publice von dererley Benahmungen,
welche der Feind des wahren Xstenthums
durch seine Werckzeuge bloß zu dem Ende
ersonnen, und aufgebracht, damit gute
Gemüther durch solche Schmäh-Nahmen
von der Frömmigkeit abgeschreckt, und
diejenigen, welche sichs darinnen einen
Ernst seyn laßen, bey unverständigem
gemeinen Pöbel-Volck verhaßet gemacht
werden, zu abstrahiren. pp.