nicht fugen werden, um Ihnen wehe zu thun.
(2) das Consistorium wird die abdanckung
des Pfarrers dem iuri patronatus nicht
nachgeben, sondern ad ius episcopale
ziehen. Ein anders wäre es, wenn Herr
Thamm selber gewolt. Nun er aber nicht
wil, besonders da die willige abdanckung
in solchen terminis, wie sie da sind, verfaßet
ist; da weder Herr Thamm sich eines delicti
schuldig giebet, noch die ursachen selbst zu re-
signiren so beschaffen, daß sie das consisto-
rium für sufficient erkennen wird; wie sie
denn auch der Sel. D. Spener nicht dafür würde
erkant haben; wird nun Episcopus cognitio-
nem caussae vornehmen, und der Sache gantz
einen andern lauf geben; da man nur externa
iura respiciret, um das interesse regni Dei nicht pflegt be-