Praesent. 3. Mart. 1714
Ew. Hochgr. Gn. zur nachricht a part, daß gut seyn werde, wenn
durch Herrn Cantzl.-director. Beckern oder durch andere, die es thun
könten, man accurate erfahren könte, was für habile Juristen 1) auf
Universitaeten, 2) an Höfen, 3) sonst in collegiis und Städten, in Teutsch-
land stecketen; damit, wenn man davon einen catalogum und bey einen
jeden ein iudicium von der Beschaffenheit seines Christenth[ums] und seiner
capacitaet etc. hätte, man so viel leichter alsdann reflexion auf ein und
anderen in bedürfendem Fall zu machen wüste. Er wäre aber sorgfältigst
zu verhüten, daß man nicht darauf käme, diese untersuchung wäre von