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    Welches Zu GOttes Ehre und zu gemeiner Erbauung/ aus GOttes unfehlbaren Wort in vier Haupt-Puncten zeiget: I. Was von dem Kriegs-Stand zu halten sey. II. Wie der Krieg anzufahen, zuführen, und zu endigen. III. Wie sich die Officiers und die Soldaten verhalten sollen. IV. Wie der Sieg gewiß könne erhalten werden.Worzu noch kommen: ...
    Leonhardus, Joh. ; Friedrich <I., Preußen, König> ; Liebpert, Ulrich
    Cölln an der Spree : druckts Ulrich Liebpert/ K.P. Hof-Buchdr., [1712?]
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    Worinnen Von der Kriegs-Jurisdiction und wem dieselbe zustehe, denen Personen und Sachen, welche unter die Kriegs-Jurisdiction gehören, denen Ober- und Unter-Gerichten, dem Malefitz- Stand- Spieß- und Cammer-Recht, dem Kriegs-Proceß in bürgerlichen und peinlichen Sachen, in der ersten und andern Instantz, wie auch denen Kriegs-Strafen, aus denen Kriegs-Rechten und bewährten Rechts-Lehrern, deutlich und umständlich gehandelt wird : Nebst Einem Anhang Derer Königl. Preuß. allerneuesten Kriegs-Artickel für die gemeine Soldaten und Unter-Officirer, wie auch verschiedener Formulen, welche einem Auditeur bekant seyn müssen
    Ludovici, Jacob Friedrich ; Arnim, Georg Abraham ; Lilien, Georg ; Franckesche Stiftungen zu Halle
    Zehnte und vermehrte Edition, Halle : in Verlegung des Waisenhauses, MDCCLXXI.