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Vier Zeugnüsse Von denen heilsamen Privat-Erbauungen Der Kinder GOttes, Und wie solche...
3. Ferner wollen wir hievon das Zeugnuß des vortrefflichen Theologi, Herrn Doctor...
Der achte Satz. Alle Privat-Erbauungen müssen und können also beschaffen seyn, daß...
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Vorderdeckel
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Titelblatt
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3
1. Auszug aus des seel. Herrn D. Philipp Jacob Speners Nothwendigkeit und Möglichkeit des thätigen Christenthums. Dominica Sexagesima, pag. 465. usque 472.
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20
2. Herr Hof-Diaconus, Johann Sigmund Ulitsch, zu Stollberg am Harz, schreibt in einem Sendschreiben, 1735. den 23. Aug. hievon sehr nachdrücklich, nervos und Schrifftmäßig folgendes:
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50
3. Ferner wollen wir hievon das Zeugnuß des vortrefflichen Theologi, Herrn Doctor Joachim Lange, S. Theolog. Profess. Ordin. auf der Königl. Preuss. Friedrichs-Universität Halle, vernehmen: dieser schreibt in seiner Richtigen Mittel-Strasse, Cap. VI. p. 169. gar ordentlich also. Vom geistlichen Priesterthum, und von dem daher entstehenden Rechte, wie auch von der Pflicht, sich untereinander mit dem Worte Gottes zu erbauen.
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50
Der erste Satz. Die Worte, geistlich, ein Geistlicher, die Geistlichkeit, hat man dem Lehr-Stande nicht allein zuzueignen, sondern sie sind allen wahren Christen, ohne allen Unterscheid, gemein.
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52
Der andere Satz. Die besagten Redens-Arten sind in gemeldter Zueignung Papistisch, und wird dadurch viel Mißverstand und Schaden in der Evangelischen Kirchen verursachet.
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56
Der dritte Satz. Das Wort, Priester oder Priesterthum, und die im Neuen Testament damit bezeichnete Sache, wie es in den Schrifften des Neuen Testaments vorkömmt, ist den Lehrern nicht zuzueignen, sndern es gehöret allen wahren Christen ohne Unterschied zu.
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66
Der vierdte Satz. Alle wahre Christen haben, vermöge ihres geistlichen Priesterthums, das Recht, können auch zu der Tüchtigkeit gelangen, sich ohne Nachtheil, sondern vielmehr zum Besten des öffentlichen Lehr-Amts, selbst untereinander zu erbauen.
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71
Der fünffte Satz. Das Recht und die Pflicht der gemeinschafftlichen Erbauung gehet, bey dem geistlichen Priesterthum, nicht allein auf Warnung, Ermahnung und Tröstung, sondern auch auf Lehren, oder Unterricht von der Wahrheit, und auf Widerlegung der Irrthümer.
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74
Der sechste Satz. Wahre Christen haben, vermöge ihres geistlichen Priesterthums, das Recht und die Freyheit, nicht allein bey ohngefehr vorfallender Gelegenheit, sondern auch, zu gewisser dazu abgeredeter Zeit, sich daheim miteinander zu erbauen.
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Der siebende Satz. Wahre Christen haben, vermög ihres geistlichen Priesterthums, das Recht, ja die Pflicht, die Lehre und das Leben ihrer vorgesetzten Lehrer zu prüfen.
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80
Der achte Satz. Alle Privat-Erbauungen müssen und können also beschaffen seyn, daß sie dem Lehr-Amte keineswegs zum Nachtheil, sondern vielmehr zur Beförderung, gereichen.
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124
Die rechte Gestalt der Wölffe in der Kirche.
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