zeitlang zu erhalten und zu stärcken? Dazu ich gegründete und wichtige Ursachen
habe. Euer HochEdlen guten Wunsch in Ansehung der 2 Kasten von Halle,
hat der freundliche Gott erfüllet, und beyde gantz unversehrt zu uns in unsere
Hände kommen laßen. Dancket dem HErrn, denn seine Güte währet ewiglich!
Also sind auch die Tractätlein nebst den Briefen an einige Glieder der Gemeine
richtig eingelauffen. Wir wißen dem theuren Herrn HofPrediger und Euren HochEdlen
für Deroselben Liebe, Sorgfalt und Bemühung nicht genug zu dancken,
wünschen anbey von Hertzen, daß der barmhertzige Vater im Himmel
Dero reicher Vergelter seyn wolle!
Wegen der Bezahlung der noch rückständigen Schuld in Halle, wie auch der
Fracht bey Ihnen, wollen wir es so machen, wie Sie vorgeschlagen haben,
und entweder den Wechsel an Sie schicken, daß Sie den gantzen Werth deßelben
der unser halbjähriges Salarium ist, empfangen, so wol das sicherste seyn
möchte, oder dem Kauffmann, zu deßen Faveur er gezogen werden möchte,
Order geben, die rückständige Schuld an Sie in Londen zahlen zu laßen;
und uns hier um so viel weniger zu für den Wechsel zu geben. Dagegen
wird er uns eine Handschrifft zu geben haben, bis wir vernehmen, daß das
Geld bey Ihnen richtig bezahlet ist. In Halle wäre noch zu zahlen 157 Reichstaler
5 gute Groschen 4 Pfennige das machte in Sterling 26 Pfund 4 Schilling 1 ½ Pence und bey
Ihnen für Fracht 3 Pfund Sterling 9 Schilling 4 1/2 Pence Summa 29 Pfund Sterling 13
Schilling 6 Pence. Der Wechsel, der das halbjährige Salarium zweyer Prediger und
des Schulmeisters ausmacht, wird 50 Pfund betragen, solte denselben an Sie schicken, so
würden wir uns für das was übrig bliebe, noch etwas an Büchern und Artzneyen ausbitten,
wenn wir Sie damit beschwehren dürffen. Wir wollen denn unsere Salaria von
dem Einkommen für verkauffte Bücher und Artzneyen nehmen. Ich wünschte
wol bald zu wißen, wem die 25 Pfund, die sonsten der selige Herr Boltzius
empfangen, zu geben seyn, ob sie etwa der Frau Boltziusin noch einmal
gegeben werden dürfften.
Wir wollen uns darnach richten, daß, wenn wir künfftig etwas von Halle
nöthig haben solten, wir die Bezahlung dafür anweisen können.