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Nr. 28 Ph.J. Später au A.H. Francke 9. 1. U92
heut frühe solche bitte widerholet, aber die entschuldigung bekommen, das der postgeschäffte zu viele, doch wolte er noch diesen abend, wo er sich zeit machen könte, zu mir kommen, oder mich zu sich entbieten: Darauff ich
10 noch augenblicklich warte.
Ich bin hertzlich erschrocken, sobald von der exclusion der wirthe 8 gehöret, und hatte wol gewünschet, das es auffs wenigste solange underblieben, biß Herr von Seckendorf^ zu ihnen gekommen wäre 10 , an welchen die vocation zum Cancellariat" hinauß zum Churfürsten 12 zur underschriffi gesandt, und
15 wider zurück erwartet wird.
Wanns an diesen knoten kommt wegen der admissionis indignorum 13 , so be[ken]ne ich, das in gegenwärtiger verfaßung unsrer kirchen an den meisten orten wenig hülffe weiß: Sondern wo wir uns nicht darmit, das wir mit den folgsamen endlich fast alles, was ihre erforderung fordert, thun dörffen,
2o sodann bey den bösen öffentlich und absonderlich mit vermahnen, warnen u. straffen anzuhalten gelaßen werden, nur aber der exclusion uns enthalten müßen, vergnügen laßen wollen, sondern auch vor diesen übrigen rest mit aller macht eyffern, so sind wenig ort, wo man unsern dinst mehr leiden wird, und möchte die kirche nur mit solchen vollends angefüllet werden, welche
25 gar proditores des heiligthums werden. Daher wir wol vor Gott zuerwegen haben, da die prediger (ich rede nicht von der gantzen kirchen, welche diesen befehl hat, und die sache auff die prediger nicht ankommen solle) keinen außtrücklichen befehl haben, die unwürdigen von der taffei des Herrn ab-
17 be[ken]ne: cj. 19 /fast/.
vater aufsuchen zu dürfen (GStA PK HA I, Rep. 52, Nr. 130, Bl. 241 [Abschrift]; vgl. Kramer, Beiträge, 191f; Lotze, 62; Deppermann, 76; Anm. 224; Breithaupt an Spener, 25.6.1692, s. Anm. 3). Bei einem Vergleich der Parteien war am 30.6.1692 im Konsistorium festgelegt worden, daß die Ehefrauen der Kläger — da sie hierauf bestanden — einen anderen Beichtvater aufsuchen dürften; wegen zahlreicher weiterer gegen Francke vorgebrachter Klagen (vgl. Anm. 16) sollten Vogler und Naumann Zeugen benennen (vgl. die Zitation Franckes vom 23.6. und das Protokoll vom 30.6.1692, GStA PK, aaO, Bl. 242 [Abschriften]). - Mit seinem hier erwähnten Schreiben an von Meinders vom 5.7.1692 umgeht Francke erstmals den üblichen Rechtsweg über das Konsistorium: Er bittet um Beistand, daß er vom Konsistorium nicht zur Absolution der Sünder verpflichtet werde und daß er aufgrund der gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen nicht „sub inquisitionem aliquam" geraten möge (Francke an von Meinders, 5.7.1692, AFSt/H, A 135: 61 [Entwurf]). — Zum Fortgang der Angelegenheit s. Brief Nr. 29, Z. 17—37 und Anm. 4 bis 14.
7 Nicht überliefert.
8 S. Anm. 6.
9 Veit Ludwig von Seckendorf (s. Brief Nr. 1, Anm. 4).
10 Von Seckendorf, der im Mai bereits die Kommission zur Beilegung der pietistischen Streitigkeiten in Halberstadt geleitet und auf der Hin- und Rückreise mit Francke und Breithaupt verhandelt hatte, erwarteten sowohl Spener als auch die Berliner Regierung den entscheidenden Impuls zur Beilegung der Auseinandersetzungen in Glaucha bzw. Halle (Lotze, 52—59).
11 Die Ernennung Seckendorfs zum Kanzler datiert vom 30.8./9.9.1692 (UA Rep. 3, Nr. 110, Bl. 1; Schräder 2, 360f, Anlage 6).
12 Friedrich III. (I.) von Brandenburg (s. Brief Nr. 18, Anm. 11).
13 Zulassung der Unwürdigen zum Abendmahl, vgl. Anm. 6.