226
Nr. 58 A.H. Francke an Ph.J. Spater 26. 11. 1692
gekont 26 , und hoffen ja noch das härteste werde geändert seyn. 2. setzet man hinein Herr D. Breithfaupt] sey erbötig in sein Collegium Biblicum keine bürger zu admittiren. 27
55 Und weil 3. etliche wochen her in meiner abend betstunde meine nechst- beywohnende Nachbaren sich mit eingefunden, sey ich erbötig, keine als meine domesticos mit dazu zu nehmen. Auff diese beyden puncte hat man gar sehr gedrungen, und wir haben uns am meisten gewehret. 28
Denn erstlich haben wir da nicht auff uns zu sehen, sondern wie wir
60 andern mit unserm exempel inskünfftige immer praejudiciren, und könte also dadurch viel gutes gehindert werden, zum andern hätte man es sonst freyer unterlassen können, nun aber ists in contradictione und wird also tacite für unrecht erkläret, da doch die Herren commissarii selbst wol bekennen, das es an sich selbst nicht unrecht sey, zum dritten, da wir unschuldig befunden, und
65 deswegen desto mehr in dem guten manuteniret 29 werden solten, sollen wir nun noch dazu etwas, so man selbst nicht unrecht zu seyn erkennet, fahren lassen propter scandalum mere acceptum 30 , zum vierten da man, den Seegen Gottes ausdrücklich gespüret, sollen wir selbst hand anlegen, und sagen daß wir uns erbieten, solches zu unterlaßen p|erge] etc. Wir haben uns erboten,
70 wenn sie per decretum etwas verbieten wolten, so wolten wir es gerne leiden, damit wir andern rechtschaffenen leuten nichts praejudicirten, und weder hier noch anders wo mit unserm exempel etwas gutes hinderten. Das wolten sie aber nicht thun, weil die commission so weit nicht gienge, sondern wir solten uns selbst also in dem recess erbieten. Nun bekenne ich gern, daß es
75 mit meinen betstunden so viel nicht auff sich habe, ist aber auch dieses dabey zu bedencken, daß es in dem recess desto mehr auffsehens erwecken, und man nur daher Gelegenheit nehmen würde nocturnos conventus zu imputiren. So
53 /Biblicum/.
26 Vgl. D 92: 332 (Reaktion Franckes und Breithaupts vom 25.11. auf den Rezeßentwurf, s. Anm. 23).
27 Tatsächlich legte die Kommission Breithaupt in der abschließenden Unterredung am 27.11. (s. Anm. 35) nahe, sein Collegium biblicum (s. Brief Nr. 44, Anm. 22) bis zu einer kurfürstlichen Resolution einzustellen, worauf Breithaupt sich einließ (vgl. D 92: 184-187). Wohl aus Speners Feder stammt eine undatierte, zu den Kommissionsakten gehörige Stellungnahme hierzu unter dem Titel ,,H. D. Breithaupten collegium betreffend", die in 7 Punkten begründet, weshalb das collegium überhaupt wie auch die Teilnahme von Bürgern daran legitim sei (D 92: 404—407 [Lit. TD.
28 D 92: 333 (Reaktion Franckes und Breithaupts vom 25.11. auf den Rezeßentwurf, s. Anm. 23). — Die genannten Einschränkungen betreffend Breithaupts Collegium biblicum und Franckes Abendbetstunde wurden tatsächlich nicht Bestandteil des Rezesses; man beließ es bei der differenzierteren mündlichen Übereinkunft vom 26.11. (s. Z. 95-105 und Anm. 33; vgl. aber Anm. 27 zur Regelung vom 27.11.).
29 Behauptet, verteidigt.
30 Lat. wegen eines lediglich angenommenen Ärgernisses (scandalum acceptum im Gegensatz zum scandalum datum). Vgl. Brief Nr. 171, Z. 19-28.