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Nr. 156 Ph.J. Spener an A.H. Francke 18.3.1699

Ich hätte bey nahem das nöthigste auß gelaßen, nemlich das Herrn gehje- imem] R[ath] von Fuchs 9 das memorial selbs cum recommendatione über­geben 10 , der es annahm, und sich erklährte zu sehen, wie weit ers bringen könte, wann an ihrem ort bereits die beßere Ordnung eingeführt, das sie nicht gestöhrt würde; in dem gantzen land aber laße es sich nicht thun, noch das exempel Hertzog Ernsten 11 aller orten practisiren.

Dem HochEhrwürdigen, Großachtbaren und Hochgelehrten, Herren August Hermann Francken, Sanctissimae Theoljogiae] Graecfae] et orfientalium] Linguarfum] prof[essori] publico in Halle, auch pastori der gemeinde zu Glaucha.

48 thun, ] + (und).

9 Paul von Fuchs (s. Brief Nr. 95, Anm. 4).

10 Nicht überliefert. Nach der am 11.4.1699 erwähnten Beantwortung handelt es sich um ein Memorialwegen der Sontagsfeyer" (s. Brief Nr. 158, Z. 5-9). In der Deklaration des Edikts vom 15.10.1698 wegen der Sonntagsfeier (Edict Wie [...] ueber die Heiligung der Sonn= Fest= und Feyertage [...] gehalten werden soll [s. Brief Nr. 129, Anm. 19]) am 12.5.1699 wurde wegen eingegangener Klagen über Unruhen die Konzession, daß an Sonn- und Festtagen von 5 bis 9 Uhr Gäste bewirtet werden durften, zurückgenommen (vgl. Magdeburger Kirchenordnung 1685 [s. Brief Nr. 28, Anm. 6], Teil 1, Nr. 18). Dies könnte mit Franckes Memorial in Zusammen­hang stehen. Zieht man den Hinweis hinzu, daß in dem Memorial eine in Glaucha bereits eingeführtebeßere Ordnung" (vgl. Z. 47) und implizit oder explizitdas exempel Hertzog Ernsten" (vgl. Z. 48f und Anm. 11) eine Rolle gespielt haben müssen, legt sich die Vermutung nahe, daß Francke in dem Memorial sowohl die Glauchaer Schulordnung (vgl. Brief Nr. 138, Anm. 4) als auch eine Hauskirchordnung (Christlicher Unterricht, wie ein Hauß=Vater mit seinen Kindern und Gesinde das Wort Gottes und das Gebeth in seinem Hause üben und ihnen mit gutem Exempel vorleuchten soll [PfA St. Georgen A 4, Nr. 43a]) zur allgemeinen Einfuhrung vorgeschlagen hatte: Beide Ordnungen wurden - für Glaucha - am 30.3.1699 vom Kurfürsten bestätigt (PfA St. Georgen A 4, Nr. 43. 43a).

11 Herzog Ernst der Fromme von Sachsen-Gotha und Altenburg (25.12.1601-26.3.1675), geb. in Altenburg; 1631 Kriegsdienst unter Gustav Adolf, 1633 Verwaltung des Herzogtums Franken, 1634 Mitregierung in Weimar; 1640 Regierung des Herzogtums Sachsen-Gotha (DBA 291, 94f; ADB 6, 302-308. 29, 774; NDB 4, 622f; RE 3 5, 477-481; 23, 431; RGG 4 2, 1463f; A. Beck, Ernst der Fromme. Herzog zu Sachsen-Gotha und Altenburg [...], 2 Teile, Weimar 1865; V. Albkecht-Birkner, Reformation des Lebens. Die Reformen Herzog Emsts des Frommen von Sachsen-Gotha und ihre Auswirkungen auf Frömmigkeit, Schule und Alltag im ländlichen Raum [1640-1675] [LStRLO 1], Leipzig 2002). - Herzog Ernst führte von 1640 an in Sachsen- Gotha Maßnahmen durch, die von einer Verbesserung des Katechismuswissens ausgehend zu einer durchgreifenden Reform von Glauben und Leben der Bevölkerung des Herzogtums führen sollten (Einführung der Schulpflicht und einer Erwachseneninformation wie auch ausführlicher Erklärungen des Katechismus 1642; Hauskirchbüchlein 1647). Mit eben diesem Zusammen­hang von Mangel an Katechismuswissen und unchristlichem Leben waren am 15.10.1698 im Herzogtum Magdeburg genaue Anweisungen zur Katechismuslehre am Sonntag und an einem Tag in der Woche begründet worden (vgl. Anm. 10). Herzog Ernst dürfte also v.a. hinsichtlich der Vorordnung der Pädagogik und einer konsequenten Durchführung von Maßnahmen, die insbesondere das Wissen vom Glauben verbessern sollten, als vorbildlich bereits gegolten haben oder von Francke propagiert worden sein. Insbesondere folgt das im Anhang des Manuskripts der Schulordnung aufgezeichnete Formular einer Schultabelle dem gängigen gothaischen Modell (vgl. PfA St. Georgen A 4, Nr. 43 und Albrecht-Birkner, 374-386. 555-575).