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Nr. 190 Ph.J. Später an A.H. Francke 13.1.1700

putiren wolte 3 , nicht allein dieser extrema quaevis tentiren, sondern sich das gantze land auß sorge vieler sequelen in dem gegenwärtigen und künfftigen

lo nach allen kräfften opponiren, und mehrere weitläufftigkeiten, als man wol gedencken möchte, drauß entstehen würden. Daher er vorsage, wo man die Sachen aufF dergleichen consilia gründen und immer mehrere gegen sich auff- reitzen würde, werde bald alles fallen, was in der stille und mit gedult nach u. nach erhalten würde. 4

15 Er gab mir auch die Sachen mit nach hauß zu lesen: drauff heut wider ant­wortete, daß man zu erhaltung des klingebeutels dem Rath das jus patronatus abzu disputiren nicht nöthig habe, daher auch, wann er einen pastorem darein vor diesem vociret hätte, bey solchem cultu und gemeinde der klingebeutel in gewißer seiner disposition stehen würde. Nachdem aber Episcopus 5 ein

20 sonderbares exercitium der academie sua autoritate (die das übrige jus pa­tronatus nicht auffhebe, aber auch dadurch nicht auffgehoben werde) in der kirchen verstattet 6 , habe senatus retento suo patronatu an solches exercitium, und das daher dependirende, keinen anspruch. Wie zum exempel in hiesiger statt der rath patronus ist der Hospithalkirchen, da aber von dem Churfürsten

25 der garnison vergönnt worden, darinnen ihren cultum zu halten, habe der rath solchen klingenbeutel der Soldaten nie praetendiret, der zwahr jetzt, weil die Soldaten armen auch auß der armen casse verpfleget werden müßen, zu derselben gegeben werde. Wie ich darvor hielte, das solches bey allen von hoher hand vergönnten exercitiis also gehalten werde werden. Was nun die

30 endliche resolution sein werde 7 , müßen wir von Gott erwarten.

Was Herrn D. Fischern 8 anlangt, weil er vor 14 tagen geantwortet, sich zum auffgetragenen verstanden, und erklähret d. 16. huius aufF die reise hieher sich zubegeben 9 , als ist ihm wider, das man hie seiner die künfftige woche erwar-

7 /er sagte,/. 9 /gantze/. 17 daher ] + (ihm). 22 /retento suo patronatu/. 31 geant­wortet, ] + (und). 32 und ] + (sich).

das Recht, die hier gesammelte Kollekte zu verteilen, zustehe (UA Rep. 27, Nr. 1085: Nr. 21f [Abschrift, o.D. und Unterschrift]; vgl. Deppermann, 127 und bis Z. 30 und Anm. 3).

3 Stryck hatte behauptet, daß bei der Schenkung der Kirche an den Magistrat durch Mark­graf Sigismund im Jahre 1564 von einer Übertragung der Patronatsrechte auf den Magistrat nicht die Rede gewesen sei. Da durch die Säkularisation der Klosterbesitz Eigentum des Landesherrn wurde, liege das Jus patronatus nun beim Kurfürsten als dem Rechtsnachfolger des Markgrafen (vgl. UA, aaO).

4 Entsprechend reagierte von Fuchs in seinem Antwortschreiben vom 14.1.1700 (s. Brief Nr. 192, Anm. 4).

5 Friedrich III. (I.) von Brandenburg (s. Brief Nr. 18, Anm. 11).

6 Die Anweisung an den Magistrat, die Schulkirche der theol. Fakultät zu Gottesdiensten zur Verfügung zu stellen, im Jahre 1692 (s. Anm. 1).

7 S. Brief Nr. 192, Anm. 4.

8 Johann Fischer (s. Brief Nr. 116, Anm. 52).

9 Fischers positive Antwort auf Speners Anfrage vom 21.12.1699 (s. Brief Nr. 188, Anm. 9) datiert vom 29.12.1699 (AFSt/H D 88: 181f).