Halle. 1700.
Darinne sonst ordentl. der Catechismus (den sonderl.
das junge Volck‚ auch nach der löblichen Magdeb. Kirchen ord-
nung hören solte) verabsäumet, und zu Müßiggang
und andern unordnungen Anlaß gegeben wird.
das junge Volck‚ auch nach der löblichen Magdeb. Kirchen ord-
nung hören solte) verabsäumet, und zu Müßiggang
und andern unordnungen Anlaß gegeben wird.
4) //NB. Nummer 3 ist verschrieben und findet sich am Ende//
〈daß keine〉 Daß die eingepfarreten, so Angeseßen sind, nach Inhalt
〈alibi beich-〉 der löbl. magdeb. Kirchen Ordnung durch ernstl. Verordnung
〈ten sollen〉 hinfüro dahin angewiesen werden, sich zu ihrem ordentl.
Beichtstuhl und Altar zu halten, und nicht ihre fürgesetzte Leh-
rer um ihrer gebührl. und wohlgemeinten Bestraffung willen
zu verlaßen, sondern solche anzunehmen und sich zu beßern,
in specie, daß nachfolgenden Personen (erant plures quam
40), welche sich theils an andern Orten, Städten und Dörffern
des Beichtstuhls und Abendmahls bedienen, theils bey uns
zwar gerne beichten und zum Abendmahl gehen, aber ihr
epicurisches und notorisch böses Leben nicht für sündlich erken-
nen, noch davon abstehen wollen, entweder von hiesigem
hochlöbl. Consistorio oder einigen deßelben Membris
mit Zuziehung des künfftigen Herrn Inspectoris oder jetzigen
Herrn vice Inspectoris ernstl. und nachdrückl. in unserm Bey
sein dießfalß zugeredet werden möge.
〈alibi beich-〉 der löbl. magdeb. Kirchen Ordnung durch ernstl. Verordnung
〈ten sollen〉 hinfüro dahin angewiesen werden, sich zu ihrem ordentl.
Beichtstuhl und Altar zu halten, und nicht ihre fürgesetzte Leh-
rer um ihrer gebührl. und wohlgemeinten Bestraffung willen
zu verlaßen, sondern solche anzunehmen und sich zu beßern,
in specie, daß nachfolgenden Personen (erant plures quam
40), welche sich theils an andern Orten, Städten und Dörffern
des Beichtstuhls und Abendmahls bedienen, theils bey uns
zwar gerne beichten und zum Abendmahl gehen, aber ihr
epicurisches und notorisch böses Leben nicht für sündlich erken-
nen, noch davon abstehen wollen, entweder von hiesigem
hochlöbl. Consistorio oder einigen deßelben Membris
mit Zuziehung des künfftigen Herrn Inspectoris oder jetzigen
Herrn vice Inspectoris ernstl. und nachdrückl. in unserm Bey
sein dießfalß zugeredet werden möge.
5.
Daß uns freystehen möge, mit allen und jeden‚ so zur Beicht
und Abendmahl gehen wollen, ohne unterschied des Standes‚
des Geschlechts‚ der Personen und des Alters immediate vor
der Confession in öffentl. Kirchen an statt der bißher übl.
Ermahnung, ein Examen, darinnen die Lehre von wahrer
Buße und würdigem Gebrauch des H. Abendmahls und deßen
nötigen Früchten, auffs einfältigste vorgetragen werde,
anzustellen; maßen wie bekandt ist, die catechetische art,
da die göttl. Wahrheiten, durch Frag und Antwort gehandelt
und Abendmahl gehen wollen, ohne unterschied des Standes‚
des Geschlechts‚ der Personen und des Alters immediate vor
der Confession in öffentl. Kirchen an statt der bißher übl.
Ermahnung, ein Examen, darinnen die Lehre von wahrer
Buße und würdigem Gebrauch des H. Abendmahls und deßen
nötigen Früchten, auffs einfältigste vorgetragen werde,
anzustellen; maßen wie bekandt ist, die catechetische art,
da die göttl. Wahrheiten, durch Frag und Antwort gehandelt
werden