und mit aller Aufrichtigkeit gesuchet und noch suche. Dahingegen de-
nen Herren Ministerialibus und in specie dem Herrn D.r Oleario alß Inspe-
ctori gebühret hätte, so sie eine Klage wieder mich gehabt, mich
erst deßwegen selbst zu befragen, und meine rationes zu ver-
nehmen (gleichwie ich das, was ich publice gesaget, erst
privatim einigemahl erinnert, und auff die Beßerung gewar-
tet;) nicht aber praeteritis omnibus gradibus admonitionis
mich gleich gerichtlich zubelangen, woraus ich unmüglich einen
guten Zweck schließen kan. Dieweil es denn nur auf
die Frage ankomt, ob ich die Warheit gesaget, daß die Herren Mi-
nisteriales in Halle ihr Amt nicht gebührend thun, so habe
ich zu dem Ende mein offenhertziges Bekäntniß von dem Ministe-
rio zu Halle sub lit. C. hiebey legen wollen, welches Ew. Ew. Exc. Exc.
und Herren wohl erwegen, und daraus selbst einen denen klärlich für
Augen gelegten Gründen conformen Schluß faßen wollen,
ob nicht das Ministerium zu Halle einer großen Verbeßerung
vonnöthen habe, und alles Ernstes dahin anzuweisen sey, damit nicht
alle solche Erinnerungen, so keine Frucht darauff folget, die
schweren Gerichte Gottes über das Predig-Amt hiesiges Orts, darauff das
gantze Land siehet, bringen und überhäuffen möchten. Es werden diesel-
ben nach dero hohen Richterl. Amte vielmehr auff die Warheit und den
Grund der Sache, alß darauff, daß ich alleine es mit einem gantzen Colle-
gio zuthun bekommen habe, zusehen hochgeneigt geruhen, eingedenk, das
die Sache nicht einige Menschliche Umstände, sondern die Ehre Gottes des
Allerhöchsten, und vieler Menschen Heyl und Wohlfarth betrifft,
dahero ich mich auch auff deßelbigen Allmächtigen Schutz in meiner
so gerechten Sache freudig und unerschrocken verlaße, und deßen ge-
wiß bin, daß es mir bey denen hereinbrechenden Gerichten Gottes
eine unbeschreibliche Freudigkeit geben wird, daß ich mein Gewis-
sen durch ein freymüthiges Bekäntniß mit Hindansetzung aller
Menschen-Furcht gerettet habe. Nur ist dieses noch mein demüthig-
stes und höchst billiges Suchen, Ew. Ew. Exc. Exc. und Herren geruhen
hochgeneigte und nachdrückliche Verordnung zu thun, daß biß zu völliger
Entscheidung der gantzen Sache, von beyden Theilen auff der Canzel und
bey anderer öffentlichen Gelegenheit nichts von der Sachen gedacht,
noch sonst einige Anzüglichkeiten gebrauchet werden dürffen, wel-
cher höchstbilligen Verordnung ich meines Theils Orts mich gern un-
terwerffen werde, (weil ich nichts als die Beßerung und den Frieden suche)
aber mich auch vom Gegentheil deßen billig zuversichern begehre; in
deßen Entstehung ich sonst mein Amt retten müste. Gott laße denn
auch die gantze Sache zu seines H. Namens Ehre, und zu vieler
Menschen Beßerung gereichen und hinausschlagen, in welchen
hertzlichen Wunsch ich verharre.
Ew. Ew. Excell. Excell. und Herren
 

Abgedruckt in: Kramer, Gustav: Neue Beiträge zur Geschichte August Hermann Franckes. Halle 1875. S. 80-85.
Kollationierung: Jürgen Gröschl