v. Canst. d. 2. Jan
Es hat Gedike, der Buchführer geklagt, man
wolte ihn ncoh länger als Ostern im Buchladen
behalten; wenn ich aufrichtig rathen sol,
so thäte Herr Elers wol, wenn er sich gleich
von ihm los machte, u. durch einen andern
ad interim die Sache ließ versehn. Es gehet
doch alles zu ihrem Schaden. Er ist fast gar nicht
in ihrem laden, u. verkaufft auch seine Bücher
u.s.w.