S. 135: Triebner hat die gewünschten Bücher erhalten und bezahlt. Er will Fabricius' Ermahnungen beherzigen. Triebner bedauert, daß Bergmann und Probst nicht über London nach Amerika gereist sind, so daß er keine Gelegenheit hatte, mit ihnen über die Situation in Ebenezer zu sprechen. Auch ist er befremdet, daß seine brieflichen Berichte nicht beachtet worden sind. Er hätte weder den neuen Predigern abgeraten, nach Ebenezer zu gehen, noch selbst das Bestreben gehabt, dorthin zurückzukehren. S. 136: Triebner verteidigt sich gegen die Vorwürfe, die Urlsperger, Bergmann und vor allem Mühlenberg gegen ihn erhoben haben. Die Beurteilung durch Mühlenberg beruht vor allem auf einseitigen Berichten Israel Heinzelmanns sowie Rabenhorsts und seinen Parteigängern. S. 137: Triebner sieht in Boltzius' und Lemkes Ableben, im folgenden Krieg und den Verwüstungen Zeichen für Gottes Zorn über Ebenezer. Dies gilt auch für die alten Streitigkeiten zwischen der salzburgischen und der schwäbischen Partei, die sich auch auf Rabenhorst, Lemke und Boltzius übertrugen. Er erinnert an die eigenmächtigen Veränderungen Rabenhorsts u.a. hinsichtlich des Besitzes der Mühlen und der Aneignung ihres Gewinnes, gegen die Urlsperger ihn ermächtigt hatte, gerichtlich vorzugehen. Nach 1774 verfielen die Mühlen und konnten schon 1778 nicht mehr repariert werden. Bei seiner Flucht aus Georgia vor den Amerikanern hat Triebner die Kirchengelder und das Erbe Wertschs mit sich genommen. S. 138: Die Kirchengelder hat er zurückgegeben, den Nachlaß verwaltet er, solange Wertschs Tochter Hannah unmündig ist. Unter den Wertschen Papieren befindet sich auch eine Obligation von 500 Pfund, die jetzt Bergmann für den Wiederaufbau der Gemeinde zugute kommen könnte, doch ist sie wahrscheinlich wertlos geworden. Von seinem alten Feind Jenkins Davis hat Triebner die Nachricht bekommen, daß er bei Todesstrafe nicht nach Ebenezer zurückkehren darf sowie alle Unterlagen des Wertschen Nachlasses an ihn übergeben muß. Triebner beruft sich dagegen auf Artikel 4 und 5 des Friedensvertrages, nach denen es den Loyalisten erlaubt ist, ihre Rechte persönlich oder durch Anwälte vertreten zu lassen.