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Nr. 254 A.H. Randfee an Ph.J. Später 29.11. 1704
254. A.H. Francke an Ph.J. Spener
Halle, 29. November 1704
Inhalt
Erläutert den Hergang der Auseinandersetzungen um Kantor Balthasar Bude und dessen Frau Margaretha. Ist im Blick auf den Ausgang der Angelegenheit zuversichtlich.
Überlieferung
A: AFSt/H D 88: 36Ü-361 D: Weiske 2, 44-45
HochEhrwürdiger, Hochzuehrender Herr Gevatter, Als Vater von mir zu ehren.
Was Ewfer] HochEhrwürden an mich durch dero Herrn Sohn 1 wegen der Cantorin zu Glaucha 2 schreiben laßen 3 , solches ist mir weder unvermuthet
5 noch frembde vorkommen: denn sie hat schon vor langer Zeit hieselbst gesagt, daß sie es also machen wolte, da sie denn auch selbst in der Gemeinde bey den bösesten Leuten umbher gelauffen, und dieselben auffgewiegelt; aufF welche Weyse sie die Namen, welche aufF der Supplic stehen, zusammen gebracht hat. 4 Sie hat auch schon noch bey Leb=Zeiten des Herrn Geh[eimen]
io Rath von Fuchs 3 ein Rescript an das Consistorium hieselbst heraus gebracht, welches auch die Sache vorgenommen. 6 Sobald aber die Frau gemercket,
1 Wohl Christian Maximilian Spener (s. Brief Nr. 21, Anm. 8), der seinen Vater seit dessen schwerer Erkrankung im Juni/Juli 1704 auch medizinisch betreute (vgl. Schicketanz, 67—71).
2 Margaretha Bude, geb. Wachsmuth (gest. 1744? [im Sterberegister St. Georgen fehlt die entsprechende Seite]), Ehefrau des Glauchaer Kantors Balthasar Bude (s. Anm. 8).
3 Nicht überliefert.
4 In einer Supplik an den König vom 27.10.1704 hatten sich 31 Glauchaer Gemeindeglieder unter Berufung auf ein königliches Reskript vom 31.5.1704 (s. Anm. 6) darüber beschwert, daß ihnen wie dem Kantor seit bis zu 9 Jahren Beichte und Abendmahl verweigert würden (GStA PK HA I, Rep. 52, Nr. 129, 1703-1704, Bl. 235-237 [Abschrift]). Sie betonen, daß der Ausschluß vom Abendmahl, obwohl er dem Summus Episcopus vorbehalten sei, von den Glauchaer Pfarrern „zu einem Gewißens Zwang wieder Gottes Wort und die Rechte gebraucht" werde (Bl. 235, Zitat Bl. 235 v ). Aus dem Schreiben geht nicht hervor, daß es auf die Initiative des Kantors oder seiner Frau zurückging. Vgl. auch Anm. 19.
5 Paul von Fuchs war am 7.8.1704 verstorben (s. Brief Nr. 95, Anm. 4).
6 Gemeint ist das königliche Reskript an das Konsistorium vom 31.5.1704, das den Einsatz von Beichte und Abendmahl zum Gewissenszwang verbot und einen Bericht über den Glauchaer Kantor anforderte (GStA PK HA I, Rep. 52, Nr. 129, 1703-1704, Bl. 224 [Entwurf]). Mit diesem Reskript hatte der König auf eine Supplik Margaretha Budes (s. Anm. 2) vom 23.5.1704 (GStA PK, aaO, Bl. 226 [Abschrift]) reagiert. Darin hatte Frau Bude berichtet, daß ihr durch das Konsistorium, nachdem sie unter dem Ausschluß vom Abendmahl in Glaucha schwer gelitten habe, gestattet worden sei, einen anderen Beichtvater zu wählen (s. Z. 49-52 und Anm. 22). Da daraufhin auch ihr Mann vom Abendmahl ausgeschlossen worden war, bat sie nun, ihm ebenfalls zu gestatten, einen anderen Beichtvater aufzusuchen (ebd.).