Defension gegen meine Verläumder zu führen nicht
inständig gnug gesuchet hätte solche meine mündl. Bit-
te aber keinen Platz gefunden; Alß habe hiemit die-
selbe, neml. daß man meine Gravamina so man
wieder mich hat, ordentlich angezeiget, ich darüber ver-
nommen, die Acta mir communiciret, und meine nach
allen Rechten mir zu kommende Defension von meinen Hochgeehrten Herren
verstattet werden möge, schrifftlich wieder hohlen
und zugleich, wie auch mündl. geschehen, inständigst
bitten wollen, solch mein christlich Begehren sämptlichen
dreyen Räthen zu reiffer deliberation für zu tragen.
Ob nun zwar mir dargegen eingewendet worden,
daß Ihrer Churfürstl. Gn. Befehl es also mit sich brächte
mich ab officio zu removiren, ist dennoch leicht zu ge-
dencken, daß Ihre Churf. Gn. ein zu milder Bericht von
diesem Handel müße geschehen seyn, und daß es Ihre
Churf. Gn. höchst mißfällig seyn werde, wenn sie ver-
nehmen solten, daß ihrer Unterthanen einer unver-
hört und unüberwiesen ia gantz unschuldig verur-
theilet wäre; Dahero auch Deroselben solcher
wichtiger Umstand und Beschaffenheit der Sache viel-
mehr kund zu thun alß ab executione wieder dero
Intention anzufangen wäre. Ich an meinem Ort
bezeuge vor dem Lebendigen Gott und Herrn Him-
mels und der Erden, den wir alle für unsern Ober-
Herrn und Richter erkennen müßen, daß ich mein Ampt
nach meinem Gewißen treul. und redlich verwaltet
habe, damit ich mich zwar für Gott nicht rechtfer-
tige, aber gewiß doch auch keine Bestraffung von
meiner Obrigkeit, ich geschweige eine gantzliche Re-
motion ab officio verdienet habe. Unruhe und
inständig gnug gesuchet hätte solche meine mündl. Bit-
te aber keinen Platz gefunden; Alß habe hiemit die-
selbe, neml. daß man meine Gravamina so man
wieder mich hat, ordentlich angezeiget, ich darüber ver-
nommen, die Acta mir communiciret, und meine nach
allen Rechten mir zu kommende Defension von meinen Hochgeehrten Herren
verstattet werden möge, schrifftlich wieder hohlen
und zugleich, wie auch mündl. geschehen, inständigst
bitten wollen, solch mein christlich Begehren sämptlichen
dreyen Räthen zu reiffer deliberation für zu tragen.
Ob nun zwar mir dargegen eingewendet worden,
daß Ihrer Churfürstl. Gn. Befehl es also mit sich brächte
mich ab officio zu removiren, ist dennoch leicht zu ge-
dencken, daß Ihre Churf. Gn. ein zu milder Bericht von
diesem Handel müße geschehen seyn, und daß es Ihre
Churf. Gn. höchst mißfällig seyn werde, wenn sie ver-
nehmen solten, daß ihrer Unterthanen einer unver-
hört und unüberwiesen ia gantz unschuldig verur-
theilet wäre; Dahero auch Deroselben solcher
wichtiger Umstand und Beschaffenheit der Sache viel-
mehr kund zu thun alß ab executione wieder dero
Intention anzufangen wäre. Ich an meinem Ort
bezeuge vor dem Lebendigen Gott und Herrn Him-
mels und der Erden, den wir alle für unsern Ober-
Herrn und Richter erkennen müßen, daß ich mein Ampt
nach meinem Gewißen treul. und redlich verwaltet
habe, damit ich mich zwar für Gott nicht rechtfer-
tige, aber gewiß doch auch keine Bestraffung von
meiner Obrigkeit, ich geschweige eine gantzliche Re-
motion ab officio verdienet habe. Unruhe und
Ver-