zu Halle sub lit. C. hierbey legen wollen, welches Ew. Ew.
Excell. Excell. und Herren wohl erwegen, und daraus selbst
einen, denen klärlich für Augen gelegten Gründen con-
formen Schluß faßen wollen, ob nicht das Ministerium
zu Halle einer großen Verbeßerung von nöthen habe,
und alles Ernstes dahin anzuweisen sey, damit nicht alle
solche erinnerungen, so keine Frucht darauf folget, die
schweren Gerichte Gottes über das Predigamt hiesiges Ohrtes,
darauf das gantze Land siehet, bringen und überhäuffen
möchten. Es werden dieselben, nach dehro hohen richterl.
Ambte vielmehr auf die Warheit und den Grund der Sache,
als darauf, das ich alleine es mit einem gantzen Collegio
zu thun bekommen habe, zu sehen hochgeneigt geruhen, eingedenk,
das die Sache nicht einige Menschliche Umbstände, sondern die
Ehre Gottes des Allerhöchsten, und vieler Menschen Heyl und
Wolfarth betrieft, dahero ich mich auch auf desselbigen Schutz
Allmächtigen in meiner so gerechten Sache, freudig und un-
erschrocken verlaße, und deßen gewis bin, das es mir
bei denen hereinbrechenden Gerichten Gottes eine unbe-
schreibliche Freudigkeit geben wirt, das ich mein Gewißen
durch ein freimüthiges Bekäntniß, mit Hindansetzung aller
Menschenfurcht gerettet habe. Nur ist dieses noch mein
demüthigstes und höchst billiges Suchen, Ew. Ew. Excellenz
Excell. und Herren geruhen hochgeneigte und nachdrückliche
Verordnung zu thun, das bis zu völliger entscheidung der
gantzen Sache von beyden Theilen auf der Canzel und bey
anderer offentlicher Gelegenheit nichts von der Sache ge-
dacht, noch sonst einige Anzügligkeiten gebrauchet werden
dürffen, welcher höchst billigen Verordnung ich meines Orts
mich gerne unterwerffen werde (weil ich nichts als die Beßerung
und den Frieden suche) aber mich auch vom Gegentheil deßen
billich zu versichern begehre, in deßen entstehung ich sonst
mein Amt retten müste. Gott laße denn auch die