Halle. 1700
1
〈Renovatio der〉 Daß die Edicta von der SabbathsFeier renoviret, durchs
〈Sabbats Edi〉 ganze Land, vornehmlich auch in der Stadt (weil sich sonst die
〈cten, scit. des〉 contravenienten auf solch böses Exempel beruffen) in
〈Edicti selbst〉 rechten Schwang gebracht, die Beamten aber,wenn sie
〈und deßen de〉 wenn sie solche nicht exequiren, selbst nachdrückl. be-
〈clarations〉 straffet werden möchten.
〈de anno 1699.〉〈Strafen〉 Und was in specie Glaucha betrifft, daß in das abermahlige
〈darüber〉 Edict ohnmaßgebl. 1 eine Straffe denen Gästen, die sich des Son-
〈treter.〉 tags in denen Schencken auffhalten. 2 eine recht nachdrückl.
und empfindliche Straffe denen Schencken und Wirthen
die an heiligen Tagen Zechgäste sezen 3 eine gewiße Straffe
denen Richtern, wenn sie solche Gelage am Sontags und andern
heiligen Tagen nicht verstöhren noch dem Amtmann anzei-
gen, 4 eine gewiße Straffe dem Amtmann‚ so er das
Edictum nicht exequiret‚ gesetzet und benahmet werde, weil
ohne solcher Schärffe nichts zu hoffen, daß das Edictum
zur observantz kommen werde. Weil aber auch das un-
verständige Volck‚ wenn man auff die Sabbaths Feyer
dringet, einen ungereimten Schluß machet‚ alß wäre
ihnen damit alles üppige unordentl. und epicurische We-
〈werckeltage〉sen an den Werkeltagen eingeräumet, daß zu verhütung
solches mißverstandes nachdrückl. in das Edictum eingerücket
werde, daß dergleichen Ueppigkeit und Völlerey zu allen
Zeiten zu meiden.
〈Sabbats Edi〉 ganze Land, vornehmlich auch in der Stadt (weil sich sonst die
〈cten, scit. des〉 contravenienten auf solch böses Exempel beruffen) in
〈Edicti selbst〉 rechten Schwang gebracht, die Beamten aber,
〈und deßen de〉 wenn sie solche nicht exequiren, selbst nachdrückl. be-
〈clarations〉 straffet werden möchten.
〈de anno 1699.〉〈Strafen〉 Und was in specie Glaucha betrifft, daß in das abermahlige
〈darüber〉 Edict ohnmaßgebl. 1 eine Straffe denen Gästen, die sich des Son-
〈treter.〉 tags in denen Schencken auffhalten. 2 eine recht nachdrückl.
und empfindliche Straffe denen Schencken und Wirthen
die an heiligen Tagen Zechgäste sezen 3 eine gewiße Straffe
denen Richtern, wenn sie solche Gelage am Sontags und andern
heiligen Tagen nicht verstöhren noch dem Amtmann anzei-
gen, 4 eine gewiße Straffe dem Amtmann‚ so er das
Edictum nicht exequiret‚ gesetzet und benahmet werde, weil
ohne solcher Schärffe nichts zu hoffen, daß das Edictum
zur observantz kommen werde. Weil aber auch das un-
verständige Volck‚ wenn man auff die Sabbaths Feyer
dringet, einen ungereimten Schluß machet‚ alß wäre
ihnen damit alles üppige unordentl. und epicurische We-
〈werckeltage〉sen an den Werkeltagen eingeräumet, daß zu verhütung
solches mißverstandes nachdrückl. in das Edictum eingerücket
werde, daß dergleichen Ueppigkeit und Völlerey zu allen
Zeiten zu meiden.
2
〈Keine Hand-〉〈wercks Zu〉〈sammenkunft〉Daß denen Obermeistern jegl. Handwercks bey willkürl.
Straffe aufferleget werde, dahin zu sehen, daß die Gesellen
hinfüro keine Zusammen Künffteoder //und// Aufflagen auff die
Sontage (so auch wieder ihre eigene Innungs Gesetze sind) anstel-
len mögen, weil dadurch die Frucht des Wortes‚ so sie etwa
Frühe gehöret‚ gehindert, die Nachmittags Predigten‚
Straffe aufferleget werde, dahin zu sehen, daß die Gesellen
hinfüro keine Zusammen Künffte
Sontage (so auch wieder ihre eigene Innungs Gesetze sind) anstel-
len mögen, weil dadurch die Frucht des Wortes‚ so sie etwa
Frühe gehöret‚ gehindert, die Nachmittags Predigten‚
darinne
