junctis viribus sich allen Unordnungen mit uns wiedersetzen, und uns die Sache
nicht allein auff dem Halse laßen möchten, welches auch der Herr D.r Olearius Ihnen
zu hinterbringen übernommen, auff welche meine Christliche admonition aber (e) kei-
ne Beßerung erfolget, sondern vielmehr die Herren Ministeriales in der lauen
Verwaltung ihres Amtes, und in ihrer Wiederwärtigkeit immer forthgefahren;
und dahero der Schade und der Vorwurff bey meiner Gemeinde immer vermehret
worden; ich mich auch (f) einer baldigen remedirung nirgends woher versehen
können, nachdem die Herren Ministeriales sich an den großen Ernst, den Se. Churf.
Durchl. in manchen edictis und Verordnungen, insonderheit in der anno 1692 an-
gestelleten commission sehen laßen, im geringsten nicht gekehret; und dem
Hochlöbl. Consistorio an hiesigem Orte ohne dem solches alles vor Augen ist, bey
welchem auch unsere höchstbilligen petita, so wir bey der Kirchen visitation
übergeben, biß in die 3tehalb Jahre auff eine erwünschte resolution gewar-
tet, welches denn auch in dieser odieusen Sache, und da Herr D.r Olearius
selbst mit im Consistorio sitzet, nicht anders vermuthen können, und ich dem-
nach (g) in meinem Gewißen kein ander Mittel gefunden, alß daß ich
meiner Gemeinde die reine und lautere Warheit anzeigete, daß Sie übel
thäten, daß Sie unsere Predigten verseumeten, darinnen wir ihnen ihren
verderbten Zustand vor Augen stelleten, und doch auch die Mittel zur Bes-
serung fürlegten; andere aber besuchten, durch welche Sie vielmehr unserer
würcklichen Befindung nach, von ihrer Bekehrung auffgehalten würden, //auch// (h)
weil der fürnehmste Einwurff ist, daß Sie alle Gottes Wort predigen, und
ihr Amt als Diener Christi verrichten, daher die Leute alles, was dem al-
ten Adam wohlgefället, als ein Evangelium von ihnen annehmen, und
sowohl hiedurch, als durch unverantwortliches Schelten auff uns, zum Haß
und Groll und Verleumden wieder unser getreues Amt bewogen werden:
mich genöthiget befunden, bey Gelegenheit frey zu bekennen, was ich
vorhin schon per debitum gradum admonitionis privatim aber
ohne Frucht erinnert, daß die Herren Ministeriales in Halle nicht
thäten, was Sie Amts wegen thun solten und könten, wenn sie anders
dem thätlichen Christenthum auffhelffen wolten. Bey anerwogenen
allen solchen Umständen wird Niemand nach der Richtschnur des
Wortes Gottes und Exempel so wol derer, die uns in der H. Schrifft,
als nachhero zu allen Zeiten in dem Straff-Amt sonderlich gegen den
Mangel des Lehrstandes, fürgegangen anders urtheilen können,
als daß ich mit solcher meiner freyen Bekäntniß nichts unrechtes
gethan, ja daß ich in meinem Gewißen darzu verbunden ge-
wesen, und vor Gottes Gerichte nicht würde haben Rechenschafft
geben können, wenn ich geheuchelt, und die Warheit nicht
nach Nothdurfft bezeuget hätte bey einer solchen darzu dringenden
Gelegenheit bezeuget hätte. Ein guter Hirte läßet auch sein
Leben für die Schaafe, wie solte er denn, da er anders keine Hülf-
fe weiß, nicht einmal das Maul auffthun, wenn er siehet, daß
die Schaafe verderbet werden. Wie ich denn durch Got-
tes Gnade ein fröliches Gewißen deßwegen habe, und von
Hertzen gerne auch Gott den Allerhöchsten zum Richter in meiner
Sache (ohne Ewr. Ew. Excel. Excell. und Herren hohem Amte et-
was zu nahe zu reden) erwehle, als deßen Ehre ich nebst der
Beßerung meiner armen anvertraueten Gemeinde einig und
allein