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Beicht Kindern gefunden, ob wir gleich wißen, daß zum wür-
digen Gebrauch des H. Abendmahls ein weit mehrers vor Gott
erfordert werde. 3 haben wir biß dato keinen sine praevia
et saepius repetita privata admonitione et correctione die Abso
lution und das Abendmahl verweigert, sondern erst alle müchliche
gradus an ihnen versuchet, auch mit höchster Beschwerung des Ge
wißens es nicht fehlen laßen. So sich dann 4) einige dißfals
über uns bey einem hochl. Consistorio beschweret, haben wir uns
niemahls entzogen, unseres Verfahrens halber Red und Antwort
zu geben, hingegen hat 5) ein Hochlöbl. //Consistorium// mehr als zu einem mahl
es mit Augen gesehen‚ mit wie harten Köpffen wir es zu
thun haben, so daß sie auch wohl von ihnen selbst mit Bedro
hung gefänglicher Hafft, nur zu einer äußerl. Bescheidenheit
und Stille haben angewiesen werden müssen. 6 So können
wir auch dißfalß wohl provociren, auff die von E. Hochlöbl.
Consistorio zur hiesigen Kirchen und Schulvisitation vor eini-
gen Jahren verordnete Herren Commissarios, denen bey
der damahligen Commission, und auch nachher, bei ein und
anderer Gelegenheit, viele dergleichen Leute vorgestellet
sind, die sich in ihrer Gegenwart so geoffenbahret, daß dieselbe
unser Bezeigen gegen Sie nicht anders alß gut heißen können,
welches denn auch bey dieser letztern Kirchen Visitation bey
ein und andern Exempel sich gezeiget hat. Dieweil wir
denn nun keine andere ab usu coenae zu suspendiren be
gehret, alß bei welchen die Signa impoenitentiae gantz offen
bahr sind, so thun wir damit anders nichts, als was die H.
NBSchrifft und unsere Symbolische Bücher mit Ernst von treu
en Haußhaltern Gottes erfodern, worzu wir auch in der
löbl. Magdeb. Kirchen Ordnung selbst angewiesen sind, und
aller gewißenhaffter Theologorum Consilia erheischen und
approbiren. Solten wir aber, wenn wir einen und den an
dern biß zu seiner Beßerung, auf einige Zeit vom Gebrauch
des