Halle. 1700.
Abendmahls zurückhalten‚ verbunden werden‚ solches
jedesmal erst unsern Herren Superioribus anzuzeigen,
würde es sowohl Ihnen als uns viel Mühe und Beschwerung
verursachen, sintemahl fast keine Woche hingehet‚ da nicht bey
der im Schwange gehenden großen Boßheit der Menschen
dergleichen Personen, bey denen diese Suspensio nöthig ist,
uns vorkommen. Es würde aber //hac via// bey vielen die verbit
terung gegen uns desto mehr vermehret werden, wenn
wir in solchen Fällen sie so fort bey E. Hochlöbl. Consisto
rio kund machten‚ welche hingegen‚ da die Sache priva
tim gehandelt wird, noch ehe zu beßern Gedanken ge
bracht werden mögen. So sind auch manche Ursachen der
Zurückhaltung der Bewandniß, daßman sie nicht wohl
ohne dieser und jener öffentl. Beschimpffunge; so wir
doch gerne verhüten, einem öffentl. Collegio denunci-
ret werden können, zu geschweigen, daß wir auff solche wei
se mit denen Advocaten in ein unendl. Gezänke uns ein-
laßen müssen. Daher ist denn nun an S. Churf. D. unser
unterthänigstes Suchen, über den obgedachten Punct dero
gnädigsten Rescripti eine solche Declaration zu thun, Krafft
deren unser bißheriges treugemeintes verfahren gebilli-
get, und E. Hochlöbl. Consistorio, uns darinnen nicht zu
hindern, sondern vielmehl nachdrücklichen Schutzzu leisten und
Hülffe zu leisten, anbefohlen werde‚ auch daß in derglei
chen Casibus die Buße und Änderung bey den Zuhörern
nicht gleichsam erzwungen, oder bey erzwungener äußer
licher Bußfertigen Anstellung, wir Prediger zu darrei
chung des Sacraments angehalten werden müßen, sondern
vielmehr jenen gehörige Zeit zur Buße mit aller Geduld ge
laßen werden solle.
jedesmal erst unsern Herren Superioribus anzuzeigen,
würde es sowohl Ihnen als uns viel Mühe und Beschwerung
verursachen, sintemahl fast keine Woche hingehet‚ da nicht bey
der im Schwange gehenden großen Boßheit der Menschen
dergleichen Personen, bey denen diese Suspensio nöthig ist,
uns vorkommen. Es würde aber //hac via// bey vielen die verbit
terung gegen uns desto mehr vermehret werden, wenn
wir in solchen Fällen sie so fort bey E. Hochlöbl. Consisto
rio kund machten‚ welche hingegen‚ da die Sache priva
tim gehandelt wird, noch ehe zu beßern Gedanken ge
bracht werden mögen. So sind auch manche Ursachen der
Zurückhaltung der Bewandniß, daß
ohne dieser und jener öffentl. Beschimpffunge; so wir
doch gerne verhüten, einem öffentl. Collegio denunci-
ret werden können, zu geschweigen, daß wir auff solche wei
se mit denen Advocaten in ein unendl. Gezänke uns ein-
laßen müssen. Daher ist denn nun an S. Churf. D. unser
unterthänigstes Suchen, über den obgedachten Punct dero
gnädigsten Rescripti eine solche Declaration zu thun, Krafft
deren unser bißheriges treugemeintes verfahren gebilli-
get, und E. Hochlöbl. Consistorio, uns darinnen nicht zu
hindern, sondern vielmehl nachdrücklichen Schutz
Hülffe zu leisten, anbefohlen werde‚ auch daß in derglei
chen Casibus die Buße und Änderung bey den Zuhörern
nicht gleichsam erzwungen, oder bey erzwungener äußer
licher Bußfertigen Anstellung, wir Prediger zu darrei
chung des Sacraments angehalten werden müßen, sondern
vielmehr jenen gehörige Zeit zur Buße mit aller Geduld ge
laßen werden solle.
- Daß