als: Ein Wiedergebohrner könne das Moralische Ge-
setze halten; Ein Wiedergebohrner sündige nicht, das ist,
könne nicht aus der Gnade Gottes fallen; Ein Wie-
dergebohrner müße keinen Streit zwischen Geist u.
Fleisch fühlen, u. da sie auf die Cantzel kommen, von kei-
nem Glaubens-Articul, sondern nur von Moralibus re-
den; solches bin ich versichert, daß es lauter Unwahrheiten
u. unerweißliche Dinge sind, ich geschweige, daß man aus blosem
ungegründeten Verdacht ihr Hertz beurtheilet, u. Sie eines
Pharisaismi beschuldiget, wie denn auch aus den beygefügten
Exempeln (: davon ich nicht weiß, wie sichs damit verhalten :)
auf die Studiosos nichts geschloßen werden mag. Gar übel
wird hinzu gethan: Es werde sich mit der Zeit schone hervor-
thun, welche die rechte Meynung des Hertzens seye. Denn
man solte so lange die Leute nicht beschuldigen, biß man
sie vernommen u. eines Irrthums überwiesen. Und wenn
sie sich mit der apertissima professione oris nicht wollen
vergnügen laßen, wer will denn ihnen trauen, wenn sie et-
was mit dem Munde sagen? Können sie denn nicht auch an-
ders im Hertzen Sentiren, als sie mit dem Munde re[-]
den, wie sie andere beschuldigen. 3) posito sed non concesso,
daß einige von minen Auditoribus irrige Lehr-Sätze
geführet, so ist doch bey weiten noch nicht erwiesen, daß
sie solche aus meinen Collegiis mitgebracht. 4) Iterum
posito sed non concesso, daß sie solche aus meinen
Collegiis gebracht, so wäre doch noch nicht erwiesen, ob
die Schuld an mir seye, oder an ihren unrechten Begriff,
oder geringen Aufmerksamkeit, welche ja niemals
der Lehrer wird vergelten müßen. 5.) Verhält sich
ja ein Discipulus ad Praeceptorem nicht also, ut
effectus ad causam, daß alles was der Discipul re-
det u. thut, der Praeceptor müße gesagt u. gethan
haben, sonst möchte man schließen, wenn die Zuhörer
bey ihrer Seele schweren, sich volltrincken etc: sie
hatten solches auch von ihrem Lehrer gehöret und
gesehen. Solte nun wohl iemand so unbillig
seyn können zu behaupten, daß man aus solchen so un-
setze halten; Ein Wiedergebohrner sündige nicht, das ist,
könne nicht aus der Gnade Gottes fallen; Ein Wie-
dergebohrner müße keinen Streit zwischen Geist u.
Fleisch fühlen, u. da sie auf die Cantzel kommen, von kei-
nem Glaubens-Articul, sondern nur von Moralibus re-
den; solches bin ich versichert, daß es lauter Unwahrheiten
u. unerweißliche Dinge sind, ich geschweige, daß man aus blosem
ungegründeten Verdacht ihr Hertz beurtheilet, u. Sie eines
Pharisaismi beschuldiget, wie denn auch aus den beygefügten
Exempeln (: davon ich nicht weiß, wie sichs damit verhalten :)
auf die Studiosos nichts geschloßen werden mag. Gar übel
wird hinzu gethan: Es werde sich mit der Zeit schone hervor-
thun, welche die rechte Meynung des Hertzens seye. Denn
man solte so lange die Leute nicht beschuldigen, biß man
sie vernommen u. eines Irrthums überwiesen. Und wenn
sie sich mit der apertissima professione oris nicht wollen
vergnügen laßen, wer will denn ihnen trauen, wenn sie et-
was mit dem Munde sagen? Können sie denn nicht auch an-
ders im Hertzen Sentiren, als sie mit dem Munde re[-]
den, wie sie andere beschuldigen. 3) posito sed non concesso,
daß einige von minen Auditoribus irrige Lehr-Sätze
geführet, so ist doch bey weiten noch nicht erwiesen, daß
sie solche aus meinen Collegiis mitgebracht. 4) Iterum
posito sed non concesso, daß sie solche aus meinen
Collegiis gebracht, so wäre doch noch nicht erwiesen, ob
die Schuld an mir seye, oder an ihren unrechten Begriff,
oder geringen Aufmerksamkeit, welche ja niemals
der Lehrer wird vergelten müßen. 5.) Verhält sich
ja ein Discipulus ad Praeceptorem nicht also, ut
effectus ad causam, daß alles was der Discipul re-
det u. thut, der Praeceptor müße gesagt u. gethan
haben, sonst möchte man schließen, wenn die Zuhörer
bey ihrer Seele schweren, sich volltrincken etc: sie
hatten solches auch von ihrem Lehrer gehöret und
gesehen. Solte nun wohl iemand so unbillig
seyn können zu behaupten, daß man aus solchen so un-
zu läng-