Vorsteher des Waysen-Hauses bey Zeiten anmelden sollen, damit dersel-
be noch vor dem Begräbniß das Nachgelaßene in Augenschein nehmen
könne.
XXVI.
Daß von demjenigen, was den Kindern aus ihrer Freundschafft an
Erbschafften zustirbet, in wehrender Zeit sie im Waysen-Hause sind,
das Waysen-Hauß den usum fructum haben soll, solange dieselben
Kinder darinnen sind, wenn sie aber ausgehen, solches mit neh-
men sollen, oder doch, wenn sie inzwischen noch nicht verständig
genug, die Zinsen von dem Capital für sie auffgehoben werden
sollen.
XXVII.
Wenn solche Waysen, die im Waysen-Hause auffgezogen sind, der-
maleins ohne Kinder sterben, daß das Waysenhauß alsdenn alles,
was sie hinterlaßen, ohne Widerspruch zu erben habe.
XXVIII.
Weil jezo dem Verlaut nach Sr. Churfl. Durchl. Pferde und Geschirr,
so zu den Salzwercken gebrauchet worden, abgeschaffet werden
sollen, aus hoh. Churfl. Gnade ein paar Pferde zu Beförde-
rung des jezigen Baues verehret, oder ein Spann mit dem Ge-
schirr nur zum Gebrauch, so lange der Bau währet, geliehen
werden möchten.
XXIX.
Daß von Sr. Churfl. Durchl. unter Dero hohen Namen mir eine
gnädigste confirmation über alle puncta und privilegia,
so gnädigst placidiret werden, ertheilet werde.