XIIX.
Weil S. Chrfl. Durchl. in Halberstadt bey denen Stifftern zu
St. Petri et Pauli et Mauritii jeden noch einen Canonicum zu elegi-
ren, welchem sofort die perception gebühret, könnten S. Churfl.
Durchl. mit selben Canonicaten ebenfalls das Waysen-Hauß gnä-
digst dotiren.
St. Petri et Pauli et Mauritii jeden noch einen Canonicum zu elegi-
ren, welchem sofort die perception gebühret, könnten S. Churfl.
Durchl. mit selben Canonicaten ebenfalls das Waysen-Hauß gnä-
digst dotiren.
XIX.
Daß decima pars von allen Churfl. Straff-Gefällen, so sich über
50 Thaler nicht belauffen, die so wohl vom Fiscal, als auch aon Be-
ambten eingebracht werden aus dem Herzogthum Magdeburg und
dem Fürstenthum Halberstadt, von Sr. Churfl. Durchl. dem#
Waysen-Hause gnädigst geschencket werde.
50 Thaler nicht belauffen, die so wohl vom Fiscal, als auch aon Be-
ambten eingebracht werden aus dem Herzogthum Magdeburg und
dem Fürstenthum Halberstadt, von Sr. Churfl. Durchl. dem#
Waysen-Hause gnädigst geschencket werde.
XX.
Daß die Waysen-Kinder im Handwerck gelaßen werden mögen
ohne Gebuhrts-Brieffe, und daß ein attestatum vom Directore
des Waysen-Hauses so gültig seyn möge als ein Gebuhrts-Brieff:
Denn man mannigmal Kinder auff ein Handwerck zu bringen hat, die
man gar jung bekommen, und aus der Fern, als aus der Pfalz und
sonsten her sind, da man unmüglich, oder doch nicht ohne großer Be-
schwerung Gebuhrts-Brieffe kriegen kann. Auff diese Weyser aber
dieselben bey einem Handwerck wenigstens in allen Churfl. Landen
fortkommen könnten.
ohne Gebuhrts-Brieffe, und daß ein attestatum vom Directore
des Waysen-Hauses so gültig seyn möge als ein Gebuhrts-Brieff:
Denn man mannigmal Kinder auff ein Handwerck zu bringen hat, die
man gar jung bekommen, und aus der Fern, als aus der Pfalz und
sonsten her sind, da man unmüglich, oder doch nicht ohne großer Be-
schwerung Gebuhrts-Brieffe kriegen kann. Auff diese Weyser aber
dieselben bey einem Handwerck wenigstens in allen Churfl. Landen
fortkommen könnten.
XXI.
Item, daß die Waysen-Kinder in Hand-Wercke auffgenommen werden
mögen ohne Erlegung derer Kosten, die sonst bey Auffbietung und Loß-
sprechung der Jungen gegeben werden.
mögen ohne Erlegung derer Kosten, die sonst bey Auffbietung und Loß-
sprechung der Jungen gegeben werden.
XXII.
Daß wenn die stipendia in beyden Herzogthümern zuvergeben,
diejenigen, so im Waysen-Hause zum studiren erzogen, andern Competenten,
caeteris paribus, mögen vorgezogen werden.
diejenigen, so im Waysen-Hause zum studiren erzogen, andern Competenten,
caeteris paribus, mögen vorgezogen werden.
XXIII.
Daß das ganze Waysen-Hauß Se. Churfl. Durchl. zu dem jezigen unter
Händen habenden Bau des Waysen-Hauses einige zum Ex. von Eichen-
Stämmen, Kalck, Ziegelsteinen, Dachsteinen etc. gnädigst verehren wollte.
Händen habenden Bau des Waysen-Hauses einige zum Ex. von Eichen-
Stämmen, Kalck, Ziegelsteinen, Dachsteinen etc. gnädigst verehren wollte.
XXIV.
Daß vom Brenn-Holz jährlich von Sr. Churfl. Durchl. einiger Beytrag
geschehe.
geschehe.
XXV.
Daß alle Güter, die denen Waysen von ihren Eltern nachgelaßen sind,
dem Waysen-Hause zugehören sollen, auch demselben eigen verbleiben,
und daß deßwegen die nächsten Freunde, welche ihrer verstorbenen An-
verwandten Kinder ins Waysen-Hauß zu bringen gesonnen sind, solches
dem Waysen-Hause zugehören sollen, auch demselben eigen verbleiben,
und daß deßwegen die nächsten Freunde, welche ihrer verstorbenen An-
verwandten Kinder ins Waysen-Hauß zu bringen gesonnen sind, solches
dem