2. Von den Mißbräuchen des Beichtstuhls, 1697
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Würde des heiligen Abendmahls den Leuten anpreise / und das Leiden des HErrn JEsu / und desselben Krafft und Würekung verkündige / 1. Corinth. XI, v. 10. 31 Daß man sich eines jeden Grund im Christenthum (62) erkundige / und / wo man falsche Meynungen findet / sie mit Sanfftmuth zu benehmen trachte. Heget jemand einige Grund-Irrthümer / so muß man ihn vom heiligen Abendmahl suspendiren: Betrifft es aber nur einige Neben-Fragen / die den Grund des Glaubens nicht umb- stossen / so kann und soll man ihn tragen. Hierinnen kehren es fleischliche Prediger umb: da sie alle boßhafftige Leute admittiren / so verstossen sie umb des geringsten anhangenden Irrthums willen (so doch mehr eine Anfechtung zu nennen /) die frömmsten Seelen / verklagen und verfolgen sie / und wollen mit Gewalt haben / daß sie ihre Meynung ändern; ob sie gleich weder gnugsame Gegen-Gründe ihnen vorlegen / noch auch ihre argumenf 63)ta rechtschaffen widerlegen. (VI) Muß der Beicht- Vater den Zustand seiner gantzen Gemeine wohl erkundigen. Worzu vonnöthen ist / daß 1. ein Prediger / der erst ins Predigambt kommt / nachfrage / wie es der vorige Pfarrer gemacht / und was die Gemeinde dabey gethan habe? 2. Soll sich ein jeglicher kleine Gemeinen und keine Filiale wünschen. 3. Soll man einen Catalogum haben von den Häusern und ihren Inwohnern ( wo deren viele sind) / damit man denselben bißweilen durchgehe / und Gelegenheit nehme für ihren Zustand zu sorgen / für sie zu beten / auch zuzusehen / ob sie ihre Kinder auch in die Schule schicken. 4. Soll man die Leute in ihren Häusern besuchen. 5. Soll man sie / Alte und Junge / immer publice (64) und privatim examiniren. 6. Soll man ihre Haußgenossen oder ihre Nachbarn wegen ihres Zustandes fragen / doch so / daß man ihnen nicht Gelegenheit zur Verleumbdung gebe. 7. Soll man entweder gewisse darzu verordnete Inspectores haben / (wie in den Gothaischen Landen) 32 oder sonst fromme Leute darzu gebrauchen / daß sie auff anderer Thun acht haben / und solches dem Prediger berichten. 8. Soll man sich der Gelegenheit bedienen / wenn sich bißweilen einer auff des andern Exempel beruffet / daß man frage / was denn dieser thue? 9. Soll man nicht allezeit glauben / wenn Leute ein Christenthum vorgeben / sondern auff die Früchte warten. (VII) Obgleich die päbstische Ohren-Beichte und Bekenntniß aller (65) Sünden nicht kann gefordert werden: so muß man doch nicht auff das andere extremum fallen / und alle absonderliche Bekenntniß auffheben / sondern diejenigen Sünden / welche man im Hertzen fühlet / beichten / wo ein treuer Seelsorger vorhanden ist. Solches erfordert das Exempel der vom Johanne getaufften Leute / Matth. III.6 / und der Befehl Jacobi c. V. 16 / und des Beichtenden Nutzen / indem er dadurch guten Rath erlanget / Gott die Ehre giebt / und sich demüthiget: Sonsten spielet man nur mit der Beichte; denn das weiß der Beicht-Vater ohne dem wol / daß man ^ erb- und würckliche Sünden an sich habe / und GOttes Geboth nicht gehalten. (VIII) Muß man ein hertzliches Erbarmen und grosse Liebe haben / daß (66) man 1. alle gradus in Obacht nehme / und die Leute nicht gleich erbittere. 2. Daß man die Zeit der Früchte erwarte. 3. Daß man auffs möglichste alle Beschimpffung der Leute vermeide. 4. Daß man / was eigene Person angehet / mit hertzlicher Liebe und Gedult ertrage. 5. Daß man allen / auch den widerwärtigsten Leuten / Gutes thue. 6. Daß man Übereilung von der Boßheit unterscheide. 7. Daß man von denen / welchen wenig gegeben ist / auch wenig fordere. 8. Daß man der Alten schone / und sie
31 1. Kor. 11,26.
32 Zur Einsetzung von Inspektoren vgl. „Des Durchlauchtigsten / Hochgebornen Fürsten und Herrn / Herrn Ernsten / Hertzogen zu Sachsen... Ordnung. Wornaeh die eine Zeitlang hero unterlassene / nunmehr aber... wieder bestellte Rüge-Gerichte reguliret und gehalten werden sollen“, Gotha 1646.