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II. Schriften zur kirchlichen Reform

als Väter ermahne. 9. Daß man selbst zu den Leuten gehe / wenn sie meynen / es seye ihnen zu viel / daß sie zu dem Prediger kommen: Denn ein rechter Hirte muß das Verlohrne suchen. (IX) Ein Beicht-Vater muß die Leute unterrichten 1. durch

(67) deutliche Predigten / 2. selbst in die Schule gehen / 3. die Leute anhalten / daß sie die Bibel und andere geistliche Schrifften / als z. E. Johann Arnds wahres Chri­stenthum / lesen mögen. 33 4. Nicht allein öffentlich catechisiren / sondern auch privatim dergleichen thun. 5. Mit andern Seel-Sorgern conferiren / und sehen / wie sie es machen. Endlich 6. muß man einen jedweden nach seinem besondernZustande tractiren. Etliche kommen ohne einige Busse / ja mit offenbaren Kennzeichen der Unbußfertigkeit zum heiligen Abendmahl; und solche muß man abweisen: Etliche kommen mit Angst über ihre Sünde; und diesen muß man den Trost mittheilen: Etliche befinden keine Angst: die soll man prüffen / ob eine fleischliche Sicherheit

(68) sey: Etliche bringen ihr alt Formular; die muß man wegen solcher Gewohnheit nicht flugs hart anlassen / aber doch fragen / ob auch ihr Hertz mit solchem Formular übereinstimme: Etliche beichten aus ihrem Hertzen; solche muß man nach allen Stücken beantworten / oder / wo es zu lang würde / sie darnach ins Hauß zu sich kommen lassen / damit sie nicht Ursach haben zu klagen / daß sie ihr Hertz ausge­schüttet / aber keine Antwort erhalten: Etliche bekennen ihren Zustand / aber doch nicht völlig; solche muß man auff den Grund führen / woraus solche und andere ihre Sünden entspringen: Etliche lassen unter der absolution einige Bewegung / Thränen und Seuffzer spüren; da muß man nicht gleich gläuben / jedoch sich in der abso- ( 69/lution darnach richten: Etliche lassen sich durch das Evangelium / etliche durch das Gesetze reitzen; Da muß man einem jeden allerley werden: Etliche stehen in re- lapsu: ja etliche erkennen ihren relapsum so / daß sie es vor eine Sünde wider den H. Geist halten.

Lutherus im Tractat vom W ucher.

WEnn du einen solchen (Wucherer / item Hurer / Säuffer / Flucher / Stoltzen etc.) gewiß weissest und kennest / daß du ihm nicht reichest das Sacrament noch die Abso­lution, so lange er nicht büsset / sonst machest du dich seines Wuchers / Hurerey / Säufferey / Fluchens / Stoltzes und anderer Sünden theilhafftig / und fahrest mit ihm zum Teuffel umb frembder Sünden willen / wenn du gleich deiner Sünden halber so heilig und rein (70) wärest / als S. Johannes der Täuffer: Denn so spricht S. Paulus zu Thimotheo; Lege niemand bald die Hände auff / und mache dich nicht theilhafftig frembder Sünden 1. Tim. V, v.22. Rom. I, v.32. Sie sind nicht allein des Todes werth / die es thun / sondern auch die mit einwilligen / oder Gefallen daran haben. 34

In der Vermahnung j öffentlich gethan nach der Predigt am Sonntage Invocavit An. 1539.

SO jemand ein öffentlicher Sünder ist / den weder der Fürst noch der Rath straffet / als so sich etliche Personen öffentlich auff der Gassen schelten / säcken / huren / und in öffentlichem Zwietracht leben / solchen soll das Sacrament nicht ge­reichet werden / sie haben sich dann mit ihrem Nächsten versöhnet: wo nicht / so

33 Vgl. vorl. Ausg., S. 86.

34 Vgl. An die Pfarrherrn wider den Wucher zu predigen, Vermahnung von 1540 (WA 51, 367, 30 ff.).