2. Von den Mißbräuchen des Beichtstuhls, 1697
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gebe dir der leidige Teuffel das Sacrament. Was darff ich mich frembder Sünden (71) theilhafftig machen / so ich an meinen eigenen gnug habe? Wenn ich dich aber wissentlich also lasse zum Sacrament gehen / so nehme ich deine Sünde auff mich / und mache mich derselben theilhafftig. Wie käme ich nun dazu / daß ich umb deinet willen sollte verdammet werden? So wäre es ja viel besser / ich wäre ein Sau-Hirte etc. 35
D. Tilemannus Heshusius
Im Grund und Beweisung / daß Pfarrer und Seelsorger nicht allein Macht haben / sondern auch schuldig seyn / den halßstarrigen Sündern das Nachtmahl des HErrn zu verweigern.
Dieweil eine grosse und schreckliche Sünde begangen wird / wenn ein gottloser unbußfertiger Sünder das Sacrament des Leibes und Blutes JEsu Christi empfähet: so sind ja alle Pfarrer und Seelsorger solcher Sünde vorzukommen und ihr zu wehren schuldig; wie sie (72) denn das thun können / wenn ihnen die Unbußfertigkeit der Personen bekandt ist. Denn wir sagen hier nichts von den Heuchlern / die im Hertzen voll Unglaubens sind / sondern von denen / deren unbußfertiges Leben den Pfarrern bekandt ist: Wenn ein solcher zum Tisch des HErrn gelassen wird / was thut der Pfarrer anders / denn daß er des Menschen Sünde hilfft häuffen / und sein Verdammniß grösser machen etc.
Derhalben versündiget sich der Pfarrer oder Seelsorger nicht allein an der armen Seelen des unbußfertigen Menschens / die er stärcket in Sünden / sondern er wird selbst auch durch solche untreue Austheilung des Sacraments schuldig am Leib und Blut des HErrn. Denn er macht sich theilhafftig der Sünde des Gottlosen / der das Sacrament unwürdig empfähet / weil er ihm nicht wehret etc. 36
S. D. G.
35 Vgl. De excommunicatione Martini Lutheri exhortatio publica post contionem Invocavit, 23. Febr. 1539 (WA Tischreden 4, 273, llff.).
36 Tilemann Heßhusen (1527—1588), Pfarrer in Goslar, 1556 wegen seiner strengen Haltung in der Kirchenzucht entlassen, Professor der Theologie in Rostock und Heidelberg. Das Zitat ist in dieser Form nicht nachweisbar. Möglicherweise ist es ein Extrakt aus der Schrift „Ursach und Grund / Warumb ein trewer Pfarrherr oder Seelsorger / einen öffentlich Unbusfertigen Sünder / ...bey der Hei. Tauffe nicht solle Gevatter stehen lassen / noch jm H. Nachtmahl reichen“, Jena 1573.