Grund der Sache, alß darauff, daß ich alleine es mit einem gantzen
Collegio zu thun bekommen habe, zu sehen hochgeneigtzu geruhen,
eingedenck, daß die Sache nicht einige menschliche Umstände, sondern die
Ehre Gottes des Allerhöchsten, und vieler Menschen Heyl und Wolfarth
betrifft, dahero ich mich auch auff deßelbigen Allmächtigen Schutz in
meiner so gerechten Sache, freudig und unerschrocken verlaße, und deßen
gewiß bin, daß es mir bei denen hereinbrechenden Gerichten Gottes
eine unbeschreibliche Freudigkeit geben wird, daß ich mein Gewißen
durch ein freimüthiges Bekäntniß, mit Hindansetzung aller Men-
schenfurcht gerettet habe. Nur ist dieses noch mein demüthigstes
und höchstbilliges Suchen, Ewr. Ewr. Exc. Exc. und Herren geruhen
hochgeneigte und nachdrückliche Verordnung zu thun, daß bis zu völliger
Entscheidung der gantzen Sache von beyden Theilen auff der Cantzel und
bey anderer öffentl. Gelegenheit nichts von der Sachen gedacht, noch
sonst einige Anzüglichkeiten gebrauchet werden dürffen, welcher höchst
billigen Verordnung ich meines Orts mich gerne unterwerffen
werde (weil ich nichts alß die Beßerung und den Frieden suche) aber
mich auch vom Gegentheil deßen billig zu versichern begehre; in deßen
Entstehung ich sonst mein Ammt retten müste. Gott laße denn
auch die ganze Sache zu seines heil. Nahmens Ehre und zu vieler Men-
schen Beßerung gereichen und hinausschlagen. In welchen hertzlichen
Wuntsch ich verharre
Collegio zu thun bekommen habe, zu sehen hochgeneigt
eingedenck, daß die Sache nicht einige menschliche Umstände, sondern die
Ehre Gottes des Allerhöchsten, und vieler Menschen Heyl und Wolfarth
betrifft, dahero ich mich auch auff deßelbigen Allmächtigen Schutz in
meiner so gerechten Sache, freudig und unerschrocken verlaße, und deßen
gewiß bin, daß es mir bei denen hereinbrechenden Gerichten Gottes
eine unbeschreibliche Freudigkeit geben wird, daß ich mein Gewißen
durch ein freimüthiges Bekäntniß, mit Hindansetzung aller Men-
schenfurcht gerettet habe. Nur ist dieses noch mein demüthigstes
und höchstbilliges Suchen, Ewr. Ewr. Exc. Exc. und Herren geruhen
hochgeneigte und nachdrückliche Verordnung zu thun, daß bis zu völliger
Entscheidung der gantzen Sache von beyden Theilen auff der Cantzel und
bey anderer öffentl. Gelegenheit nichts von der Sachen gedacht, noch
sonst einige Anzüglichkeiten gebrauchet werden dürffen, welcher höchst
billigen Verordnung ich meines Orts mich gerne unterwerffen
werde (weil ich nichts alß die Beßerung und den Frieden suche) aber
mich auch vom Gegentheil deßen billig zu versichern begehre; in deßen
Entstehung ich sonst mein Ammt retten müste. Gott laße denn
auch die ganze Sache zu seines heil. Nahmens Ehre und zu vieler Men-
schen Beßerung gereichen und hinausschlagen. In welchen hertzlichen
Wuntsch ich verharre
Ew. Ew. Excell. Excell. und Herren
Glauche an Halle,
den 27. April. 1699.
den 27. April. 1699.
zu Gebet und Gehorsam ver-
bundenster
August Hermann Francke.
An
das Churf. Brb. Hochlöbl. Consistorium
zu Halle.
das Churf. Brb. Hochlöbl. Consistorium
zu Halle.
Abgedruckt in: Kramer, Gustav: Neue Beiträge zur Geschichte August Hermann Franckes. Halle 1875. S. 80-85.
Kollationierung: Jürgen Gröschl
Kollationierung: Jürgen Gröschl