ihrer Pflicht zu erinnern, oder sonst etwas
aus Gottes Wort von der Taufe zu han-
deln. Haben aber hierunter unsern
Zweck nicht erreichen können.
§. XX
Hiernechst was die Verwaltung des Hl.
Abendmahls, und des damit verknüpften
Binde, und Lose-Schlüßels des Beichtstuhls
anlanget, so können wir und disßfals
auf eine im verwichenen 1699 Jahrs hie-
selbst am grünen Donnerstage vom un-
verantwortl. Mißbrauch des Heil. Abend-
mahls gehaltene, und edirte Predigt be-
ziehen. Weil uns aber nicht bewust ist,
ob diese zuhanden seyn mögte, wollen
wir aus derselben eine stelle hierher
sezen, daraus die vornemsten momen-
ta unserer praxeos werden zu ersehen
seyn, und was wir dabey selbsten noch
vor Fehler erkennen; Also lautet es lo-
co citato pag. 107.
Hierbey mögte denn nun einer die Fra-
ge thun, wie es denn unter uns an die-
sen Orte mit dem Abendmahl des Herrn
stehe? ob denn der Mißbrauch deßelben
bey uns gehoben? und alles in die rechte
Ordnung gebracht were, oder nicht?