Schreiben ad Rect. Magnif. exprimiret war,
als hätte ich mich derselbigen aus eigen-
thätlicher Macht angemaßet, verbothen.
Habe ich aber in dem Anschlage keines weges
wider die Universität-Ordnung und
deren hergebrachter Übung gehandelt, wie
man mit keinem eintzigen Grunde
erweisen wird, so habe nicht weniger
in Collegiis selbsten mich in gebühren-
den Schrancken gehalten. Denn es
sind nichts als Collegia privata ge-
wesen, daß aber der numerus unge-
wöhnlich gewachßen, ist ohne mein Su-
chen geschehen, vielleicht weil ich arme
studiosos aus Christl. Mitleiden nicht
mit Geld geben beschwehren wollen, und
sonsten eben kein Collegium exegeticum
über ein librum scripturae auf der
gantzen Universität, und nachgehends
nur noch eins von einem Magistro
gehalten worden. So müste man
denn entweder setzen, daß ein Christ
weder publicè noch privatim macht
habe, andere zur Gottseeligkeit anzu-
mahnen, oder man wird gestehen müßen,
daß ich nichts anders gethan habe, als
was allen Christen zu thun gebühret.
(5.) Wann ich dann in allen meinen
gebührenden Schrancken verblieben, hoffe
ich, daß niemand eine so gestalte Sache
für unzuläßig, sondern vielmehr
auch dem bloßen Recht der Natur gemäß
zu seyn erkennen wird. Denn erfor-
dert es das Recht der Natur, daß ein
Mensch dem andern in leiblichen Dingen
als hätte ich mich derselbigen aus eigen-
thätlicher Macht angemaßet, verbothen.
Habe ich aber in dem Anschlage keines weges
wider die Universität-Ordnung und
deren hergebrachter Übung gehandelt, wie
man mit keinem eintzigen Grunde
erweisen wird, so habe nicht weniger
in Collegiis selbsten mich in gebühren-
den Schrancken gehalten. Denn es
sind nichts als Collegia privata ge-
wesen, daß aber der numerus unge-
wöhnlich gewachßen, ist ohne mein Su-
chen geschehen, vielleicht weil ich arme
studiosos aus Christl. Mitleiden nicht
mit Geld geben beschwehren wollen, und
sonsten eben kein Collegium exegeticum
über ein librum scripturae auf der
gantzen Universität, und nachgehends
nur noch eins von einem Magistro
gehalten worden. So müste man
denn entweder setzen, daß ein Christ
weder publicè noch privatim macht
habe, andere zur Gottseeligkeit anzu-
mahnen, oder man wird gestehen müßen,
daß ich nichts anders gethan habe, als
was allen Christen zu thun gebühret.
(5.) Wann ich dann in allen meinen
gebührenden Schrancken verblieben, hoffe
ich, daß niemand eine so gestalte Sache
für unzuläßig, sondern vielmehr
auch dem bloßen Recht der Natur gemäß
zu seyn erkennen wird. Denn erfor-
dert es das Recht der Natur, daß ein
Mensch dem andern in leiblichen Dingen
für Schaden