anhören müßen was Herr Funck in öffentl. Predigt
wieder die Königl. Preuß. Vnivers. Halle,
ihrem Könige
2. Ob er nun wohl keinesweges gesonnen sey, etwas
hinwieder vorzunehmen, welches den geringsten Schein
einiger gesuchten Rache haben möchte: so könne er doch
nicht wißen wie solches von S.r Königl. Mai. möge
angenommen werden.
3. Er, zu seinem theil achte seiner Schuldigkeit gemäß zu seyn
die Unschuld selbiger Academie und seiner Person
zu retten //u. dieser Sachen gebührende Defension zu führen//; insonderheit da er solches alles selbst //öffentl.// an-
hören müßen, und Herr
Funck, bey itziger Anwesenheit seine (des Herrn Prof.)
u da derselbe fast einig mit einem HochEhrw. Ministerio
conversiret, Gelegenheit genug gehabt hätte, seiner
Anstöße wegen, die er zu finden vermeinet, mit
dem Herrn Prof. zu conferiren.
4. Bittet demnach der Herr Prof. einen Hoch. Magistrat
Herrn Funcken
das concept seiner gestern Nachmittag gehaltenen
Predigt extradiren solle, daß selbiges dem Herr Prof.
könne communiciret werden zweitens daß
er selbiges concept oder etwas von der Predigt
nicht weiter propaliren, noch weniger an andern
Orte senden oder gar zum Druck kommen
laßen solle; damit nicht dadurch die Sache weit-
lauffiger //werde// und zu S.r Königl. Mai. empfindl. Ahn-
dung gereichen möge. Drittens, daß er sich aller
dergleichen Anzüglichkeiten und beschuldigungen im Pre-
digen künftig gäntzlich enthalten solle.