sezen könnte, dieweil Glaucha unter dem Amte Gieb//gen//stein lieget
und noch keine Apothecke hat, gnädigst dotiren, damit auff solche Wey-
se etwa so viel gewonnen würde, als dem Waysen- und Krancken-
Hause sonst der Apothecker und die Arzneien kosten möchten: und
wäre ich dießfalls bereit mich der Accise, gleich andern zu unter-
werffen; damit sich niemand zu beschweren habe, daß am die
Waaren wolfeiler geben könne.
und noch keine Apothecke hat, gnädigst dotiren, damit auff solche Wey-
se etwa so viel gewonnen würde, als dem Waysen- und Krancken-
Hause sonst der Apothecker und die Arzneien kosten möchten: und
wäre ich dießfalls bereit mich der Accise, gleich andern zu unter-
werffen; damit sich niemand zu beschweren habe, daß am die
Waaren wolfeiler geben könne.
XI.
Daß dem Waysen-Hauß von Sr. Churfl. Durchl. das gnädigste privile-
gium ertheilet werde, in jedem Handwerck einen Freymeister auff
die Weyse, wie der universität solches privilegium gnädigst ertheilet
worden, auff- und anzunehmen wodurch nicht allein Res publica
mercklich wird augiret, sondern auch die Knaben des Waysen-Hau-
ses füglich werden untergebracht werden.
gium ertheilet werde, in jedem Handwerck einen Freymeister auff
die Weyse, wie der universität solches privilegium gnädigst ertheilet
worden, auff- und anzunehmen wodurch nicht allein Res publica
mercklich wird augiret, sondern auch die Knaben des Waysen-Hau-
ses füglich werden untergebracht werden.
XII.
Daß insonderheit die Back- und Brau-Gerechtigkeit dem Waysen-
Hause gnädigst ertheilet werde, soviel nehmlich als zum Waysen-
Hause von nöthen.
Hause gnädigst ertheilet werde, soviel nehmlich als zum Waysen-
Hause von nöthen.
XIII.
Daß das Waysen-Hauß allezeit den Vorkauff habe, wenn von
Land-Güthern, Äckern, Wiesen und Gärten etwas zu verkauffen
vorfället ümb Halle oder im Ambte Giebgenstein.
Land-Güthern, Äckern, Wiesen und Gärten etwas zu verkauffen
vorfället ümb Halle oder im Ambte Giebgenstein.
XIV.
Daß im Herzogthum Magdeburg, und in dem Füstenthum Hal-
berstadt kein testament gültig sey, wenn darinnen dem Waysen-
Hause auch nicht etwas vermachet werde.
berstadt kein testament gültig sey, wenn darinnen dem Waysen-
Hause auch nicht etwas vermachet werde.
XV.
Daß jede Kirche in den Herzogthümern Magdeburg und Halber-
stadt jährlich einen Reichsthaler zum Waysen-Hause geben, und die
Superintendenten und Inspectores solche von ihren unterge-
benen Pfarrern einfordern und einsenden sollen.
stadt jährlich einen Reichsthaler zum Waysen-Hause geben, und die
Superintendenten und Inspectores solche von ihren unterge-
benen Pfarrern einfordern und einsenden sollen.
XVI.
Daß von Sr. Churfl. Durchl. eine Collecte durch alle dero Provin-
tzen und Lande zum Behuff des Waysen-Hauses gnädigst verwil-
liget, und derjenige, so mit einem Buche zu dem Ende heraus zu schicken,
mit einer gnädigsten Vorschrifft versehen werde.
tzen und Lande zum Behuff des Waysen-Hauses gnädigst verwil-
liget, und derjenige, so mit einem Buche zu dem Ende heraus zu schicken,
mit einer gnädigsten Vorschrifft versehen werde.
XVII.
Daß von der Stände des Hertzogthums Magdeburg ihren 4000
Reichsthalern jährlichen freyen dispositions-Geldern die Helfte von
Sr. Churfl. Durchl. zu dotirung des Waysen-hauses determiniret
werden.
Reichsthalern jährlichen freyen dispositions-Geldern die Helfte von
Sr. Churfl. Durchl. zu dotirung des Waysen-hauses determiniret
werden.