Wohlthat, daß die Krancken des Nachts bey geschloßenen Thoren
mit Arzneyen gleich versehen werden können. Denen Apo-
thecken in Halle aber gehet dadurch nichts ab, weil die Me-
dici in Halle nicht aus der Apothecke des Waysenhaußes
verschreiben, sondern bey denen in Halle bißher bleiben.
Und was die versendete medicamenta, dergleichen sie auch
ohne dem größten theils nicht haben, anlanget, muß das
Waysenhauß alles dasjenige entrichten, was andere
in dergleichen Fällen thun müßen, da auch das meiste aus
dem Lande gehet; und stehet ja einem jeglichen Medico
solches zu thun frey; nicht zu gedencken, daß die Apo-
thecke des Waysenhaußes die Last der Armen träget,
denen die medicamenta jährlich auf 1000 Reichsthaler umb-
sonst gegeben werden, und daß dadurch so vieler Men-
schen Bestes dadurch befördert wird, so ja den Nutzen
eines privati billig vordringen muß; wiewohl auch
kein Apothecker in Halle wird gezeiget werden können,
der in seiner Nahrung durch die Errichtung der Apo-
thecke des Waysenhaußes zurück gesetzet sey; daß
solches demnach gantz ungegründet vorgegeben wird.
So noch weiter Ew. Königl. Hoh. jemand beybringen wollen,
ich hielte verbotene conventicula, bin ich mir derglei-
chen im geringsten nicht bewust. Denn hier wird niemand
auch nur mit dem allergeringsten Schein dergleichen
mich beschuldigen können, da ich ja als ein ordentlicher
und öffentlicher Lehrer im Amte stehe, und vermöge
dessen schuldig bin, so öffentlich als besonders die Leuthe
zu lehren und zu ermahnen, nach Ap. Gesch. C. 20.20.
So bin ich auch mit öffentl. Arbeit dergestalt überhäuf-
fet, daß ich zu sonst auch zulässigen Privat-Conventibus
keine Zeit finde. Da ich aber letztmahls in Berlin
geweßen,