etwa hätte graviret werden mögen, vielmehr
das contrarium vom mir gehöret.
(4.) Deßgl. auch die 2 Bürger, welche man von
denen Stadt-Gerichten vernehmen laßen, laut
ihrer Außage fol. 17. et seqq. Act. nie
etwas irriges oder ungereimtes von mir ge-
höret, oder gesehen.
Wann aber ferner aus denen Articulis fol. 9.
et seqq. und insonderheit fol. 26. art. 6. er-
hellet, daß man diese Beschuldigung auch
auf die mores und den äußerlichen Wan-
del führen will, ist auch (5.) aus der
Aussage aller und ieder Zeugen offenbahr,
daß man dißfalß an meiner Persohn nichts
straffbahres und tadelhafftes aufbringen
können, sondern sich vielmehr befunden,
daß alles, was biß anhero von einer be-
sondern und ungewöhnlichen Lebens-Arth,
außer der Befleißigung eines gottseeligen
Wandels nach der Regel der heil. Schrifft,
von mir spargiret worden, pur lauter ca-
lumnien gewesen seyn, wie denn auch die
meisten, so gar abgeschmackt gewesen,
daß ich mich verwundert, daß man es
der mühe wehrt geachtet, mich deßwegen
zu befragen, weil man es von einem ver-
nünfftigen Menschen nicht einmahl hätte
praesupponiren können. Demnach erachte
unnöthig, solches weitläufftig darzuthun,
weil auch meine Wiederwärtigen selb-
sten mir solches nicht einmahl strittig
machen können.
Worinnen