anfangen wolte, denen Magistris solch privi-
legium abzusprechen, welches nothwendig zum
Schaden der studirenden Jugend, die solche
studia höchstnöthig hat, gereichen müste,
angesehen sich dieselbe anietzo bey denen
Professoribus Theologicus dißfals gar wenig
erholen kan, indem dieselbigen mit andern
Ambts-Geschäfften und Collegiis soviel
zu thun haben, daß sie keine Zeit ad Colle-
gia Philologica übrig behalten, wie der
Augenschein bezeuget, daß von ihnen auch
würcklich keine gehalten werden.
Es erscheinet aber aus dem 9. puncte
fol. 68. b. daß man mir nicht so wohl den
Beruff ad Collegia Philologica, welches
ia sonsten wohl auf dieser Academie eine
unerhörte Sache wäre, streitig machen wolle,
sondern daß ich zugleich einen usum mora-
lem und practicum herausgezogen, wel-
ches sie davor halten, daß es ein privi-
legium sey vor dieienigen, welche einen
gradum in der Theologia erlanget.
Hierauf antworte (1.) insgemein, daß
ich laut meiner Außage fol. 68. b. gantz
und gar nicht läugne, sondern freymü-
thig bekenne, daß ich in meinen Collegiis,
so ich allhier über die Epist. an die Philipp.
über die Epistel an die Epheser und über
die andere an die Corinth. gehalten die-
sem methodo gefolget, daß ich aus iedem
Text gezeuget (α.) sensum literae, (β.) con-
nexionem et cohaerentiam, (γ.) sensum li-
teralem,