den, :) welches ich ihme auch sagen laßen, und um deß-
willen seyne vergebl. schreiben gar nicht beantwor-
tet. Die beylagen sub Lit. B. D. E. beweisen noch gar nichts
gegen mich, wie bereits oben angeführet. Daß sonsten
meine Zuhörer bald die Meinungen, bald mein Anhang,
und anders genennet werden, geschiehet aus keinem
guten grund, neml. daß man mit gewalt eine
Secte machen will, da doch keine Secte ist, noch der
Will eine Secte aufzurichten. Waß aber von Ihnen
gesagt wird, muß mit hinlängl. beweiß dargethan
werden. Dan es sind wohl greul. Dinge gesagt, und
in der untersuchung falsch und nichtig befunden worden:
dixisse et accusasse nunqvam sufficit. Aber posito, sed non
concesso, waß einige von meinen Zuhörern dieß oder
das, so eine bestraffungverdienet, geredet, solte man
um deßwillen solches dem leibe zuschreiben? Wel-
cher wird dann bleiben können, wenn er alle reden sei-
ner Zuhörer büßen soll?
8.
Pag. 17. Wird gar ein schlechter Bericht beygebracht, daß
man die gradus admonitionis gebührend observiret, die-
weil ich nicht läugnen könte, daß etl. von den Herren
Confratribus bey dem antritt meines Dienstes vor
Neurung mich zu hüten, mich Christl. erinnert hätten.
Man kan es ja mit Händen greiffen, daß man Dießfalls
nichts anders gehabt habe, damit man sich nur ein
wenig entschuldigen könte, dan da die Klage ist, daß
man in dieser obhandenen Sache keine gradus admo-
nitionis observiret, und über das gewißen einen jeden
überzeuget, daß es nicht geschehen seye, ist man auf
diese entschuldigung gefallen, es haben ja ehemals
etliche in genere eine Warnung gethan. So kan ein
Prediger sich allemahl entschuldigen, er habe die gradus
admonitionis bey seinen Zuhörern observiret, dan
er wird ja zum wenigsten in genere sie einmahl
erinnert haben. Hatte man dießfalls fein christl. und