die unfriede anrichte, u viel gar leicht dadurch befleckket werden könten. Nun betrü-
bet Uns dieses von herzen, daß da das heil. Evangelium an ihren dunkeln ort einen frei-
en plaz bekommen, daß es durch eine ärgerl. Zwistigkeit daselbst solte verläßtert,
oder deßen freier lauf hiedurch, wie es gewis Satan im sinn hat, in gefahr gebracht
werde. Ist an einem ort nötig eingedenk der Apostolischen Vermahnung zu sein,
so ist es an ihrem ort: Seid niemand ärgerlich weder den Grichen NB. noch der Ge-
meine Gottes, gleich wie ich (u also ein ieder rechtschaffener Prediger) iederman in
allerlei mich gefällig mache, u suche nicht was mir, sondern was vielen frommet, daß
sie selig werden. 1Cor. 10,32.33. Herr M Vagetius ist über dieses Ew. WohlEhrw. zu Christl.
liebe testo mehr verbunden, als er seine izzige Kirchenbedienung u zeitl. wolfahrt laut
seiner eigenen briefe dem Herrn Schwager Herr v Somm zudanken, u were es dahero vor Uns.
Gott testo weniger zuverantworten, wenn er für dem schuldigen Dank sich gegen Ew.
WohlEhrw. ohne noth auflehnete. Wir bitten Uns. Gott, daß er alle mißverständnißen,
neid u eigengesuch dämpfen, durch Zank u eitel ehre nichts thun laßen, sondern liebe
u friede unter ihnen erhalten, u einem iegl. geben wolle gesinnet zu sein, gleich
wie J. C. auch war. Was nun anlanget die Fragen; zu derer beant-
wortung wir ersuchet worden, u zwar (I.) ob nicht ein Neu ankommender Pre-
diger sich allezeit müße nach denen Ceremonien richten, die er vor sich bei der-
selben kirche findet, darzu er berufen, oder wenn er ja einige endern, u
andere einführen wil, ob er solches nicht thun müße, mit seiner Collegen, ja
mit der ganzen Gemeine bewilligung, u nicht so für seinen Kopf u person al-
lein. So geben wir zur freundl. antwort (1) daß die affirmativa aus
Unsern Canonisten u Casuisten, wie auch aus der Gemeinen praxi Uns. Kirchen
so klahr ausgemacht u ohne Zweifel ist, daß sie einer ausführung nicht bedarf.
(2.) daß sich Uns. Kirchen auch in diesem stükke von dem Pabstthum absondert,
weil der Pabst das jus Episcopale, u also auch jus introducendi et mutandi receptarum
Ceremoniarum Ecclesiae der Kirchen raubet, u den auf den Clerum allein leget,
dahingegen Uns. Confessio diese macht der Kirchen(α) //u// denen, die das κύριον
et auctoritatem directivam et coactivam haben, anheim giebet, welche macht das Pre-
digAmt nicht hat, sondern den Princeps oder ex concessione die ganze Kirche
iedes orts, oder welchem die Kirche es concediret. (3.) daher kan nicht gebilliget
werden, da ihres orts ohne Zweifel ein Kirchen Consistorium, Synodus oder Classis ist,
durch deßen Convocation öffentl. Kirchensachen zurichten u zu decidiren sind. Daß
Herr Vag. sich dieser macht ohne consensu et voto Consistorii gebrauchet, welches auf hohe
unverantwortl. spaltung dürfte auslaufen, dafür Gott ihre Kirche in Gnaden bewahre.
bet Uns dieses von herzen, daß da das heil. Evangelium an ihren dunkeln ort einen frei-
en plaz bekommen, daß es durch eine ärgerl. Zwistigkeit daselbst solte verläßtert,
oder deßen freier lauf hiedurch, wie es gewis Satan im sinn hat, in gefahr gebracht
werde. Ist an einem ort nötig eingedenk der Apostolischen Vermahnung zu sein,
so ist es an ihrem ort: Seid niemand ärgerlich weder den Grichen NB. noch der Ge-
meine Gottes, gleich wie ich (u also ein ieder rechtschaffener Prediger) iederman in
allerlei mich gefällig mache, u suche nicht was mir, sondern was vielen frommet, daß
sie selig werden. 1Cor. 10,32.33. Herr M Vagetius ist über dieses Ew. WohlEhrw. zu Christl.
liebe testo mehr verbunden, als er seine izzige Kirchenbedienung u zeitl. wolfahrt laut
seiner eigenen briefe dem Herrn Schwager Herr v Somm zudanken, u were es dahero vor Uns.
Gott testo weniger zuverantworten, wenn er für dem schuldigen Dank sich gegen Ew.
WohlEhrw. ohne noth auflehnete. Wir bitten Uns. Gott, daß er alle mißverständnißen,
neid u eigengesuch dämpfen, durch Zank u eitel ehre nichts thun laßen, sondern liebe
u friede unter ihnen erhalten, u einem iegl. geben wolle gesinnet zu sein, gleich
wie J. C. auch war. Was nun anlanget die Fragen; zu derer beant-
wortung wir ersuchet worden, u zwar (I.) ob nicht ein Neu ankommender Pre-
diger sich allezeit müße nach denen Ceremonien richten, die er vor sich bei der-
selben kirche findet, darzu er berufen, oder wenn er ja einige endern, u
andere einführen wil, ob er solches nicht thun müße, mit seiner Collegen, ja
mit der ganzen Gemeine bewilligung, u nicht so für seinen Kopf u person al-
lein. So geben wir zur freundl. antwort (1) daß die affirmativa aus
Unsern Canonisten u Casuisten, wie auch aus der Gemeinen praxi Uns. Kirchen
so klahr ausgemacht u ohne Zweifel ist, daß sie einer ausführung nicht bedarf.
(2.) daß sich Uns. Kirchen auch in diesem stükke von dem Pabstthum absondert,
weil der Pabst das jus Episcopale, u also auch jus introducendi et mutandi receptarum
Ceremoniarum Ecclesiae der Kirchen raubet, u den auf den Clerum allein leget,
dahingegen Uns. Confessio diese macht der Kirchen
et auctoritatem directivam et coactivam haben, anheim giebet, welche macht das Pre-
digAmt nicht hat, sondern den Princeps oder ex concessione die ganze Kirche
iedes orts, oder welchem die Kirche es concediret. (3.) daher kan nicht gebilliget
werden, da ihres orts ohne Zweifel ein Kirchen Consistorium, Synodus oder Classis ist,
durch deßen Convocation öffentl. Kirchensachen zurichten u zu decidiren sind. Daß
Herr Vag. sich dieser macht ohne consensu et voto Consistorii gebrauchet, welches auf hohe
unverantwortl. spaltung dürfte auslaufen, dafür Gott ihre Kirche in Gnaden bewahre.