zum Pfande sezzen, daß es nichts helfen würde, doch sub fide daß mans
ihr nicht sage es sei alles meinige drauf verwettet, sonst würde sie die boßheit gewiß verstellen, damit sie mich ruiniren möchte. Und könte
sie mich an den galgen bringen, sie würde 10 jahr länger alß sonst leben.
(2) Weil ich ihr zum weggehen keine ursach gegeben habe, so bin ich
auch nicht schuldig Ihn üm die wiederkehr zu flehen, sondern laße sie
billig gehen, bis sie zum erkentnis ihrer selbst komme.
(3.) Weil ich ihr Mann u Herr nach Göttl. rechte bin, u darum diese
meine Ehre nicht dergestalt ihrer boßheit unterwerfen muß, daß
ich ihr Sclavischer weise bei beständig anhaltender boßheit nachlaufen
u mich zu beständiger erduldung aller ferneren boßheit ohn einiges
saur sehen erbieten soll, die ihr etwa mir anzuthun belieben würden,
nur damit sie wieder komme: denn ohn solches erbieten wird sie nicht
kommen, so ich sie bitte, u ist mir schon quoad scopum et sensum würklich im
anfang dieser Contract von ihr angemuthet.
(4.) Weil der Apostel spricht, wenn der oder die Ungläubige sich scheiden von
ihren Ehegatten, so sei der Gläubige bruder oder schwester in dem fall
nicht gebunden. Nun denn mein boßhaftiges, u aus solchen kenn-
zeichen auch gewis Ungläubiges Weib sich von mir geschieden hat, u ihr
länger nicht gefallen läßet bei mir zuwohnen, so bin ich weiter nicht ge-
fangen oder schuldig sie mit flehen zu meinem großen unglük
wieder zu holen. Denn ich habe sie nicht vom mir gelaßen, sondern
muß nur leiden wegen mangel gerichtlichen mir behülflichen Zwan-
ges, daß sie ihren willen thut.
(5.) Weil ich nicht gnug versichert bin, ob sie sich auch keusch, ehrlich u wohl
in ihrer entweichung gehalten habe, daran ich aus doppelter Ver-
muthung vernunftig zweifeln mag, deren eine ist ihr bitterer grimm
wieder mich, der sie leicht hat verführen mögen. Sie andere ist ihre
jalousie, denn der von einem andern leicht böses vermuthet, derpfle-
get insgemein nichts zu tügen; Und darum bin ich nicht einmahl
schuldig, sie so schlecht hin wieder anzunehmen, ohne vorher ihren zeit
der absonderung geführten wandel gebührlich zu critisiren; welches
wenn ichs übers haupt sehe, u ihr auf bloßes erkentnis des öffentlichen
ihr nicht sage es sei alles meinige drauf verwettet, sonst würde sie die boßheit gewiß verstellen, damit sie mich ruiniren möchte. Und könte
sie mich an den galgen bringen, sie würde 10 jahr länger alß sonst leben.
(2) Weil ich ihr zum weggehen keine ursach gegeben habe, so bin ich
auch nicht schuldig Ihn üm die wiederkehr zu flehen, sondern laße sie
billig gehen, bis sie zum erkentnis ihrer selbst komme.
(3.) Weil ich ihr Mann u Herr nach Göttl. rechte bin, u darum diese
meine Ehre nicht dergestalt ihrer boßheit unterwerfen muß, daß
ich ihr Sclavischer weise bei beständig anhaltender boßheit nachlaufen
u mich zu beständiger erduldung aller ferneren boßheit ohn einiges
saur sehen erbieten soll, die ihr etwa mir anzuthun belieben würden,
nur damit sie wieder komme: denn ohn solches erbieten wird sie nicht
kommen, so ich sie bitte, u ist mir schon quoad scopum et sensum würklich im
anfang dieser Contract von ihr angemuthet.
(4.) Weil der Apostel spricht, wenn der oder die Ungläubige sich scheiden von
ihren Ehegatten, so sei der Gläubige bruder oder schwester in dem fall
nicht gebunden. Nun denn mein boßhaftiges, u aus solchen kenn-
zeichen auch gewis Ungläubiges Weib sich von mir geschieden hat, u ihr
länger nicht gefallen läßet bei mir zuwohnen, so bin ich weiter nicht ge-
fangen oder schuldig sie mit flehen zu meinem großen unglük
wieder zu holen. Denn ich habe sie nicht vom mir gelaßen, sondern
muß nur leiden wegen mangel gerichtlichen mir behülflichen Zwan-
ges, daß sie ihren willen thut.
(5.) Weil ich nicht gnug versichert bin, ob sie sich auch keusch, ehrlich u wohl
in ihrer entweichung gehalten habe, daran ich aus doppelter Ver-
muthung vernunftig zweifeln mag, deren eine ist ihr bitterer grimm
wieder mich, der sie leicht hat verführen mögen. Sie andere ist ihre
jalousie, denn der von einem andern leicht böses vermuthet, derpfle-
get insgemein nichts zu tügen; Und darum bin ich nicht einmahl
schuldig, sie so schlecht hin wieder anzunehmen, ohne vorher ihren zeit
der absonderung geführten wandel gebührlich zu critisiren; welches
wenn ichs übers haupt sehe, u ihr auf bloße