von denen Constituirten Herren Pastoribus alß menschen von schwacher leibes con-
stitution täglich wiederum vermuthende sein müßen, wir abstrahiren
aber solennissimè von aller imputirten Verdachts causation. Auf das
(3) punctum zu kommen, so wird keine alte oder vorige usance Unser zu
der ausbreitung der Ehre Gottes u Versicherung unserer Selen pflege ge-
widmetes absehen einschrenken oder gar rükgängig machen können. Viel
weniger läßet sich das Vertrauen eines vernünftigen Christen, welches
man zu einem geschikten Subjecto oder diener Gottes sezzet, an gewiße
personen binden u zwingen, die mehr aus privilegirter abkunft u ge-
burth alß aus sonderbahrer habilité das Wort Gottes mit fruchten u nach-
druk vorzutragen, einige weltl. praeference her deriviren können.
Dannenhero, u weiln gegenseitige Supplicantes mit ihren Selsorgern
ohne manquement versehen zu sein gestehen; So laßen wir Ihnen
diese Geistl. glükseligkeit gar gerne, u leben dagegen hinwiederum
der hofnung, Sie werden sich eben so Christlich auch mit uns bequemen,
sonderlich da wir uns hiemit reversiren, Sie zu unsers solicitirten 3ten
Herrn Compastoris sustentation mit keines hellers begehrung zu incommodiren.
Wir bedaueren es vielmehr, daß Sie schon deßfals supplicando eine
unangemutete Vorsorge tragen, inmaßen wir außer ihrer bemü-
hung der in Gott gelaßenen Getröstung leben, daß der höchste, zu deßen
Ehre unser gesuch einzig u allein eingerichtet ist, reicher, denn wir men-
schen es absehen können, seine so treue u aufrichtige lehrer mit unter-
halt versehen werde. Und solchem allem nach zweifeln wir nicht, Ew.
HochEhrw. u das königl. Consist. werden gegenseitige Supplic in keine er-
heblichkeit kommen laßen, Unser Christl. ansuchen kraftlos zu machen,
sondern vielmehr Unsern inständigsten vormahligen Gesuch hohgeneigt
deferiren, wofür wir allezeit verharren
Ew. HochEhrw. u des Ansehnl. königl.
Consistorii
Dienstergebenste Diener
N. den 6. Apr. 98.