HochEhrw. u Hochgel. Herr Doctor u Superint, wie auch WohlEhrw.
u wohlgelahrte Herren Pastores u Assessores des konigl. Consist. Hhhr.
Für Communication der Einlage, so von einigen unsern mitbürgern,
die Vocation eines 3ten Pred. betreffend, Ew. HochEhrw. u dem königl. Consistorio
insinuiret worden, sagen wir dienstschuldigen Dank. Wir haben daraus
nicht sonder Verwunderung ersehen, welchergestalt unsere gute meinung
aufs übelste ausgedeutet, u uns einige arroganz picantisch beigemeßen
wird, absonderlich wegen der in Uns. Schrift gesezten wörter; Eltesten
u Wortführer, alß welche gegentheils auslegung noch eine Gülde abgeben
solte. Es erhellet aber hieraus keine geringe unwißenheit, welche
gegentheil spühren läßet, indem ja aller orten die glieder E. E. u Wohlw.
Raths, samt allen meritierten bürgern, mit dem nahmen der Eltesten
beehret werden. Ob nun zwar auf Ihro königl. Maj. allergnädigsten
befehl, die vor diesem gewesene Gülde cassiret, so haben doch Sr Hochwohlged.
Excellence dhr. Feldmarschal u Guverneur von Fersen vor nötig gefunden,
denen kaufleuten eine freie Zusammenkunft zuverstatten, u daß
sie wortführer erwehlen möchten, so der Gemeine notdurft u anliegen,
auf erheischenden fall, der Obrigkeit fürtragen solten, inmaßen solches auch
bishero geschehen; Und ein so viel weniger ist gegentheil befugt, ohne
die geringste communication mit ihren mitbürgern, einen Prediger an
der Gemeine zu vociren, so wenig sie die Gemeine allein praesentiren,
sondern so wohl die glieder eines WohlEdlen Hochw. Raths, alß auch wir,
u andern bürger, mit zur Gemeine gehören. Woraus Ew. HochEhrw.
u das königl. Consist. reiflich schließen wird, daß Uns von unsern Gegentheil
in übergebener Schrift viel zu nahe geschehen. Vielmehr aber irret
gegentheil sehr, wenn selbiger in dero Schrift unten ansezzet; Ew. Hoch-
Ehrw. u des Ansehnl. Consistorii dienstergebenste Diener der vereinigten
bürgerschaft, u anderer Freunde, denn diese unterschreibung dürfte
den stich nicht halten, sintemahl sich anizzo keine vereinigte bürgerschaft
findet, da der eine theil dieser, der ander theil einer andern meinung
ist, u obwohl sie sich berufen, daß die meisten mitglieder eines löbl.
Magistrats mit ihnen einerlei intention u meinung sein, so finden
wir doch nicht, daß iemand von E. E. Rath dero übergegebene Schrift unterzeichnete
die Vocation eines 3ten Pred. betreffend, Ew. HochEhrw. u dem königl. Consistorio
insinuiret worden, sagen wir dienstschuldigen Dank. Wir haben daraus
nicht sonder Verwunderung ersehen, welchergestalt unsere gute meinung
aufs übelste ausgedeutet, u uns einige arroganz picantisch beigemeßen
wird, absonderlich wegen der in Uns. Schrift gesezten wörter; Eltesten
u Wortführer, alß welche gegentheils auslegung noch eine Gülde abgeben
solte. Es erhellet aber hieraus keine geringe unwißenheit, welche
gegentheil spühren läßet, indem ja aller orten die glieder E. E. u Wohlw.
Raths, samt allen meritierten bürgern, mit dem nahmen der Eltesten
beehret werden. Ob nun zwar auf Ihro königl. Maj. allergnädigsten
befehl, die vor diesem gewesene Gülde cassiret, so haben doch Sr Hochwohlged.
Excellence dhr. Feldmarschal u Guverneur von Fersen vor nötig gefunden,
denen kaufleuten eine freie Zusammenkunft zuverstatten, u daß
sie wortführer erwehlen möchten, so der Gemeine notdurft u anliegen,
auf erheischenden fall, der Obrigkeit fürtragen solten, inmaßen solches auch
bishero geschehen; Und ein so viel weniger ist gegentheil befugt, ohne
die geringste communication mit ihren mitbürgern, einen Prediger an
der Gemeine zu vociren, so wenig sie die Gemeine allein praesentiren,
sondern so wohl die glieder eines WohlEdlen Hochw. Raths, alß auch wir,
u andern bürger, mit zur Gemeine gehören. Woraus Ew. HochEhrw.
u das königl. Consist. reiflich schließen wird, daß Uns von unsern Gegentheil
in übergebener Schrift viel zu nahe geschehen. Vielmehr aber irret
gegentheil sehr, wenn selbiger in dero Schrift unten ansezzet; Ew. Hoch-
Ehrw. u des Ansehnl. Consistorii dienstergebenste Diener der vereinigten
bürgerschaft, u anderer Freunde, denn diese unterschreibung dürfte
den stich nicht halten, sintemahl sich anizzo keine vereinigte bürgerschaft
findet, da der eine theil dieser, der ander theil einer andern meinung
ist, u obwohl sie sich berufen, daß die meisten mitglieder eines löbl.
Magistrats mit ihnen einerlei intention u meinung sein, so finden
wir doch nicht, daß iemand von E. E. Rath dero übergegebene Schrift unterzeichnete