Denn in einer so wichtigen Sache alß die Vocation eines bishero ungewöhnl. Neuen
Predigers ist, contradicire ich solennissime allen, denen Großen u Kleinen, daß die
Herren ohne die Gemeine thun, alß welcher Christl. Gemeine ihr Votum hier das grös-
seste ist, u der Sache den rechten ausschlus bloßer dinges geben muß. Ich bin
auch dannenhero entschloßen alles, was ich hie an Mhr. schreibe, sofern es recht
zur sache kömmt, öffentlich es vor der Gemeine abzulesen u in deroselben ange-
sicht zu rechtfertigen. Denn auch berufe mich sonderlich auf meine in hän-
den habende Vocation, deren ich mich nicht in den geringsten puncte zubegeben,
oder von meinem in derselben Vocation klahr gegründeten rechte im geringsten
nicht zuweichen gedenke, es were denn (welches ich doch wegen der bekanten Christl.
redl. Gottseligkeit Mhhr. gar nicht fürchte) das unbillige feindschaft wieder mich
durch gewaltsamen Zwank über das Recht praedominiren, u mich in unverdien-
ter unschuld unterdrükken möchten, welches denn in Gottes Gnädiger Vorsehung
laße gestellet sein, deßen Heil. willen mich gern unterwerfe, auch zur unbilligen
unterdrükkung, wenn es sein väterl. Wohlgefallen über mich zur Züchtigung
meiner sünden also sein solte, u wenn rechtmäßige mittel nicht zureichen, daßelbe
wie billig abzukehren. Kraft derselben meiner Vocation, bin ich sonst gänzlich
durch Gottes Gnade entschloßen Mein Predigt Amt in allen anbefohlenen Heil. Amtsge-
scheften allein zuverwalten, u nichts von den öffentl. Kirchendienste, wozu ich
berufen u in würkl. possession bin, einem andern zu überlaßen; Alß so
lange mir Gott die bisherigen Kräfte u Gnade vergönnet u erhält; Weiln ich
lieber nach eusersten Kräften arbeiten, alß in Verdrus, wiederwillen, streit u
feindschaft mein leben verdrüßlich verzehren, oder auch die mir anvertraute
Gemeine in gefahr der unruhe u ärgernüßen sezzen laßen wil.
I. Denn erstlich hiesiges orts einen Collegam, wer es auch endlich immermehr sein
möchte, bei gesunden leibe u Kräften u in diesen meinen jungen jahren,
auf einigerlei Condition anzunehmen, ist mir gar nicht zurathen. Aus diesen
wichtigen ursachen, deren (1) ist die: Weil hiesiges orts weder Consistorium
noch wohlbestellte Gesezze oder Kirchen Ordnungen sind, dadurch der Gemeiniglich
der entstehenden aemulation unter den Amtsbrüdern vorgebauet, gesteuret,
ein ieder von beiden Predigern bei seinen juribus quaesitis et possessis ge-
bührl. beschüzzet, u also der friede unter ihnen durch billige mittel rechtmäßig