unrechts so sie mir angethan, mit beigeführter Verheißung künftiger
beßerung meiner liebe wider zu wende, thue ich ein überflüßiges, u
mag zu nichts weiters genötiget werden.
(6.) Weil die höheste liebe die einem Manne gegen sein weib zutragen
oblieget nach Christi Vorbülde sol geschaffen sein Eph. V. auch so
wie wir unser eigen fleisch lieben. Nun aber verhindert Christi
liebe zu seiner Gemeine gar nicht, daß er eine oder andere Ihn boß-
haftig u freventlich verlaßende u dabei seinen nahmen muthwillig
u mit troz schmähende u lästernde Gemeine, die auch aus hochmütiger
boßheit nicht begehret um Gnade bei dem Herrn zubitten, daß Er sage
ich eine solche Gemeine fahren laße, u in verkehrten sinn dahin gebe;
Warum wil man denn an mir sich ärgern? wenn ich es mit mei-
nem gegen mich eben so sich verhaltenden Weibe auch geschehen laße,
daß sie ihrem sinne folge, bis sie sich eines beßern besinne. Wer
wird sein verfaultes Glied oder fleisch, wenn es ihm endlich nach vie-
len schmerzen abgefallen ist, wieder an sich flikken laßen, damit
es ihn weiter quähle ?
Aber nun komme ich auch auf die ursachen die mich verpflichten, daß
ich meinem Weibe nicht muß oder sol mit guten worten nachlaufen.
(1.) Weil ich meinen sündigenden bruder muß strafen u überzeugen
daß er mir unrecht gethan habe, ich muß ihn nicht strehlen mit un-
thänigen bitten u flehen, sondern bin schuldig ihm sein unrecht
vorzustellen. Wolte man einwenden ich könne den sündigenden
bruder auch wohl mit bitten u flehen überzeugen, so ist das zwar
wahr; Aber wenn ich ihn erst zwischen mir u ihn bestraft habe, her-
nach vor 2. oder 3. Zeugen, auch in öffentl. Gemeine darüber geklagt
habe (da denn alle u iede von der Gemeine schuldig sind einen solchen
einmütig zubestrafen) u es folget keine beßerung, so ists mit solcher
freundligkeit aus. Ich muß ihn halten alß einen zöllner u sünder,
ob durch schärfe geschehen möchte, was durch gelindigkeit nicht konte gethan
werden. Nun so stehen ja offenbahr die Sachen zwischen mir u meinem Weibe.
(2.) Muß u sol ich meinem Weibe nicht flehen oder nachgehen üm mei-
nes Amts willen u zu Verhütung mehrers ärgernißes. Denn wenn ich