u zwar solchen phrasibus, derer sich keiner Unserer lehrer wird heut zu tage ge-
brauchen, an anführung der sprüche u.s.f. bedenken finden, weil solche nicht anders
alß vermittels einer gütigen erklährung, die nichts anders ist alß eine beßerung,
mit der Schrift conciliiret werden können, sondern auch sorgen müßen, es
möchten noch mehr Dinge sein, die nicht in ihrer völligen richtigkeit stünden, sie
aber dieselbige noch nicht sehen: Darauf aber fürchten ihren gewißen schaden zuthun,
in solcher frage gleicher art das jenige zu unterschreiben, darvon sie doch die möglich-
keit zu fehlen bekommen müßen. Daher solche scrupel nicht eben ohne einiger
erheblichkeit sind. (6.) Ob dem wohl wünschte, wie bereits erinnert, daß der-
gleichen freunde überwinden könten, mehr auf der ganzen Kirchen absicht, als
solcher leute, die sich mehr macht nehmen alß ihnen gebühret, ja die Symb. bücher
höher erheben, als sie selbst gehalten sein wollen, unbefugte extension zu sehen:
so habe mir gleichwohl auch die macht nicht zunehmen, die mir nicht zu komt,
ihre Gewißen blos anzustrengen, daß sie eine solche unterschrift thäten oder thun
müßten, in dem wir nothwendig der schwachen in liebe schonen müßen. (7.)
Daher vor billig achte, daß man bei ihnen, nach erklährung von der warheit
der lehre selbst, mit der Unterschrift Quatenus sich vergnügen laße: Weil ja
ohne dem nach unsern algemeinen principiis, die formul werde aus gedrukt
oder nicht, die regel bleibet, daß nichts durch u durch anders alß nach der regel
der Schrift, u zwar in ihren eigenen Verstand, angenommen werden dürfe. Hin-
gen wäre es unrecht, daß leuten, die unsere Evangel. lehre von herzen zugethan
sind, dieser scrupel ihres gewißens an gebrauch der von Gott empfangenen gaben
solte hinderlich sein, u sie deswegen alß verdächtig ausgeschloßen werden.
So vielmehr (8.) nachdem in dem Braunschweigischen, so viel mir wißend ist,
die unterschrift mit Quatenus insgemein recipirt, von welchen kirchen wir Uns
nicht sofern zu trennen haben, daß wir etwas deßen, was bei ihnen ins gemein
üblich, vor genugsam halten solten, einen von unserer Kirchendienst abzuhalten.
Von der (II.) frage wegen Jacob Böhmens, ob einer der ihn nicht verwerfen
wil, weil er ihn nicht gelesen, indeßen ihn nicht recommendiret, sondern sein
urtheil von ihm suspendiret, deswegen alß verdächtig auszuschließen sei? habe
ich bei 10. jahren her in meinen Schriften oft gehandelt, weil mir ebenfals
deswegen nicht wenig zugesezzet worden, u die unbilligkeit solches beginnens
klahr dargethan. Daher nicht wohl viel wort hier darvon machen mag.
Mit wenigen (1) das judicium über einen Autorem ist quaestio facti, nicht
fidei, da aber allein in diesem ein irthum, der iemand untüchtig machen könte,
brauchen, an anführung der sprüche u.s.f. bedenken finden, weil solche nicht anders
alß vermittels einer gütigen erklährung, die nichts anders ist alß eine beßerung,
mit der Schrift conciliiret werden können, sondern auch sorgen müßen, es
möchten noch mehr Dinge sein, die nicht in ihrer völligen richtigkeit stünden, sie
aber dieselbige noch nicht sehen: Darauf aber fürchten ihren gewißen schaden zuthun,
in solcher frage gleicher art das jenige zu unterschreiben, darvon sie doch die möglich-
keit zu fehlen bekommen müßen. Daher solche scrupel nicht eben ohne einiger
erheblichkeit sind. (6.) Ob dem wohl wünschte, wie bereits erinnert, daß der-
gleichen freunde überwinden könten, mehr auf der ganzen Kirchen absicht, als
solcher leute, die sich mehr macht nehmen alß ihnen gebühret, ja die Symb. bücher
höher erheben, als sie selbst gehalten sein wollen, unbefugte extension zu sehen:
so habe mir gleichwohl auch die macht nicht zunehmen, die mir nicht zu komt,
ihre Gewißen blos anzustrengen, daß sie eine solche unterschrift thäten oder thun
müßten, in dem wir nothwendig der schwachen in liebe schonen müßen. (7.)
Daher vor billig achte, daß man bei ihnen, nach erklährung von der warheit
der lehre selbst, mit der Unterschrift Quatenus sich vergnügen laße: Weil ja
ohne dem nach unsern algemeinen principiis, die formul werde aus gedrukt
oder nicht, die regel bleibet, daß nichts durch u durch anders alß nach der regel
der Schrift, u zwar in ihren eigenen Verstand, angenommen werden dürfe. Hin-
gen wäre es unrecht, daß leuten, die unsere Evangel. lehre von herzen zugethan
sind, dieser scrupel ihres gewißens an gebrauch der von Gott empfangenen gaben
solte hinderlich sein, u sie deswegen alß verdächtig ausgeschloßen werden.
So vielmehr (8.) nachdem in dem Braunschweigischen, so viel mir wißend ist,
die unterschrift mit Quatenus insgemein recipirt, von welchen kirchen wir Uns
nicht sofern zu trennen haben, daß wir etwas deßen, was bei ihnen ins gemein
üblich, vor genugsam halten solten, einen von unserer Kirchendienst abzuhalten.
Von der (II.) frage wegen Jacob Böhmens, ob einer der ihn nicht verwerfen
wil, weil er ihn nicht gelesen, indeßen ihn nicht recommendiret, sondern sein
urtheil von ihm suspendiret, deswegen alß verdächtig auszuschließen sei? habe
ich bei 10. jahren her in meinen Schriften oft gehandelt, weil mir ebenfals
deswegen nicht wenig zugesezzet worden, u die unbilligkeit solches beginnens
klahr dargethan. Daher nicht wohl viel wort hier darvon machen mag.
Mit wenigen (1) das judicium über einen Autorem ist quaestio facti, nicht
fidei, da aber allein in diesem ein irthum, der iemand untüchtig machen könte,